Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten

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der allgemeinen Abzüge (Art. 9 Abs. 2 StHG) erwähnt und sind daher nach Artikel 9 Absatz 4 StHG nicht zum Abzug zugelassen. Als Ausbildungskosten gelten einerseits die Kosten für die Erstausbildung, anderseits die Kosten für eine freiwillige Umschulung und Berufsaufstiegskosten, die nicht im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen.

Die Erstausbildung ist abgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person erstmals theoretisch dazu befähigt wird, unter Einsetzung des durch diesen Lehrgang erworbenen Wissens die finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen.

Bei den nicht abzugsfähigen Umschulungskosten geht es um einen freiwilligen Berufswechsel, der in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Erwerbseinkommen steht und zu einem neuen Beruf führt. Diese freiwillige Umschulung wird von der Umschulung, welche aufgrund eines äusseren Zwanges vorgenommen wird, abgegrenzt. Die ebenfalls nicht abzugsfähigen Berufsaufstiegskosten im engeren Sinne (i.e.S.) sind diejenigen Kosten, die im Hinblick auf den Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar in einen anderen Beruf aufgewendet werden. Die durch solche Ausbildungen verursachten Kosten stellen den Lebenshaltungskosten zuzuordnende Ausbildungskosten dar.

1.2.1.3 Berufskostenverordnung

Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung)3 präzisiert, welche Aufwendungen als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten. In Artikel 8 der Berufskostenverordnung wird festgelegt, dass die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar sind und dass die eigentlichen Ausbildungskosten (Art. 34 Bst. b DBG) nicht abzugsfähig sind.

1.2.2 Bildungskosten im kantonalen Steuerrecht

1.2.2.1 Vor Inkrafttreten des StHG

Vor der Einführung des StHG liessen zwölf Kantone (BE, BL, BS, FR, JU, NE, NW, OW, SH, VD, VS, ZG) nur Bildungskosten (Weiterbildung und Umschulung) im Sinne von Gewinnungskosten zum Abzug zu. Einzig Zug fixierte eine Höchstgrenze. FR, SH und VD kannten maximale Limiten im Rahmen von Berufspauschalen. Die übrigen Kantone setzten im Bereich der berufsbedingten Bildungskosten keine Höchstbeträge.

Elf Kantone (AG, AI, AR, GL, GR, LU, SG, SO, TG, UR und ZH) kannten Bildungsabzüge im Sinne von Gewinnungskosten, liessen aber weitere Bildungskosten

3SR 642.118.1