Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten
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6.1.2 Personelle Auswirkungen
Es ergeben sich grundsätzlich keine personellen Auswirkungen für den Bund und die Kantone. In welchem Umfang mit personellen Auswirkungen aufgrund des erwarteten Rückgangs der Rechtsfälle wegen Abgrenzungsproblemen zu rechnen ist, lässt sich nicht eindeutig beurteilen.
6.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Wenn die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aus- und Weiterbildungskosten die Kosten der Berufsbildung indirekt senkt, wäre grundsätzlich zu erwarten, dass die Nachfrage nach der Berufsbildung steigt. Hierzu sind jedoch die folgenden Einschränkungen zu machen:
• Wie stark die Nachfrage nach einer Aus- und Weiterbildung auf eine solche
Kostenminderung reagiert, ist kaum untersucht und theoretisch schwer vorhersehbar. Aufgrund der Tatsache, dass die Kostenentlastung bei der direkten Bundessteuer in der Regel erst ein bis zwei Jahre erfolgt, nachdem die Kosten wirklich angefallen sind, ist aufgrund theoretischer Überlegungen keine grosse zusätzliche Berufsbildungsbeteiligung zu erwarten.
• Aufgrund der Tatsache, dass die Entlastung mit steigendem Einkommen
ebenfalls steigt, entfaltet sich die Anreizwirkung – wenn überhaupt – eher bei Personen mit hohen Einkommen. Verstärkt wird dieser Effekt dadurch, dass die Kosten vorfinanziert werden müssen, da die Entlastung erst später erfolgt. Die Abzugsfähigkeit der Kosten der Berufsbildung ermöglicht somit jenen Steuerzahlenden die grösste Kostenreduktion, die sich heute schon am ehesten an der Berufsbildung beteiligen. Die bildungsfernen Schichten hingegen dürften davon wenig profitieren.
• Die Entlastung tritt auf allen Bildungsaktivitäten ein, das heisst auch auf
jenen, deren Finanzierung die steuerpflichtige Person auch ohne steuerliche Entlastung bezahlt hätte. Diese Subventionierung von Aktivitäten, die auch ohne staatliche Hilfe gemacht worden wären, muss man unter so genannten „Mitnahmeeffekten“ abbuchen. Im Fall einer Steuerentlastung bei Aus- und Weiterbildungskosten wird von einem relativ grossen Mitnahmeeffekt ausgegangen. Aufgrund von theoretischen Überlegungen muss man gar von einem Mitnahmeeffekt in der Höhe von praktisch 100 Prozent ausgehen.
• Ausserdem kann ein Anreiz entstehen, Aufwendungen für Aus- und Weiter-
bildungsaktivitäten, die ansonsten von Arbeitgebern bezahlt worden sind, auf die Arbeitnehmer zu überwälzen.
• Aufgrund des eher begrenzten Ausmasses an erwarteten Steuerausfällen und
der Tatsache, dass die Weiterbildungsbeteiligung wegen bedeutenden Mitnahmeeffekten nur geringfügig beeinflusst werden dürfte, sind die zu erwartenden volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen klein. Da gut ausgebildete und gut verdienende Personen häufiger Aus- und Weiterbil-