Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten
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schaft. Aus Sicht des Staates muss ein hohes Interesse daran bestehen, möglichst viele Menschen in den Arbeitsprozess zu integrieren. Diesem Erfordernis trägt das neue Berufsbildungsgesetz Rechnung. Es bietet die Möglichkeit, nicht formell erbrachte Lernleistungen anerkennen zu lassen und fördert den Wiedereinstieg als berufsorientierte Weiterbildung.
Bildung als Erfolgsfaktor für die Unternehmungen: Die Globalisierung der Wirtschaftsmärkte und der technologische Fortschritt haben in den letzten Jahren weltweit zu einem verschärften Wettbewerb geführt. Verkürzte Produktzyklen, eine rasche Anpassung von Herstellungsverfahren an neue Erfordernisse und Kostendruck zwingen zu einer Erneuerung, Anpassung und Erweiterung betrieblichen Wissens und Könnens. Bildung wird zusätzlich zu Finanzwesen, Technik, Organisation, Logistik, Kommunikation und Marketing zum kritischen Faktor für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit.
Das finanzielle Engagement des Bundes konzentriert sich heute auf die berufsorientierte Weiterbildung. Alles in allem gibt die Eidgenossenschaft heute unter rund fünfzig Rechtstiteln jährlich 600 Millionen Franken für Weiterbildung aus6.
1.4 Analyse des Handlungsbedarfs gemäss Kurzgutachten von Prof. Dr. Stefan C. Wolter
Ein staatlicher Handlungsbedarf für eine finanzielle Bildungsförderung wäre begründet, wenn im Bereich der Weiterbildungsbeteiligung ein Marktversagen vorliegt oder wenn Verteilungs- und Gerechtigkeitsüberlegungen dafür sprechen. Von einem Marktversagen wird dann gesprochen, wenn eine marktwirtschaftliche Regelung ohne staatliches Handeln zu keinem effizienten Zustand führt. Prof. Dr. Stefan C. Wolter kommt in seinem Kurzgutachten „Die steuerliche Behandlung der Kosten für die Aus- und Weiterbildung“7 zum Schluss, dass es für eine flächendeckende staatliche Förderung von Weiterbildungsanstrengungen keine ausreichende Begründung gibt. Eine staatliche Mitfinanzierung von Weiterbildungsangeboten ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese eine ganz bestimmte Zielgruppe umfasst (nämlich schlecht qualifizierte Personen) und auf Weiterbildungsmassnahmen beschränkt ist, deren Ziel und Wirkung ganz klar in einer besseren und nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt liegt. Die Ausweitung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten als Förderinstrument in Bezug auf Zielgruppengenauigkeit, Mitnahmeneffekte und Anreizwirkungen schneidet im Vergleich mit anderen Förderungsinstrumenten schlechter ab. Die Wirkung von Abzügen in Bezug auf bildungsferne und ökonomisch schwache Bevölkerungsschichten ist eher bescheiden, weil auf Grund der Progressionswirkung die steuerliche Belastung und damit die Wirkung von Abzügen bei diesen Gruppen ohnehin gering ist und andererseits, weil die Kostenentlastung bei Steuerabzügen retrospektiv anfällt Angesichts der Tatsache,
6 aus: Bericht des EVD über eine neue Weiterbildungspolitik des Bundes in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vom November 2009
7 Kurzgutachten im Auftrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. März 2008 (publiziert auf der Webseite der ESTV: www.estv.admin.ch)