Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten
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ihre Aus- und Weiterbildungskosten tendenziell immer als Gewinnungskosten definieren. Die Folgen wären vermehrte Rechtsmittelverfahren und hohe Rechtsmittelkosten.
3.2 Alle Bildungskosten als Berufskosten ausgestaltet
Nicht weiter verfolgt wurde die Qualifizierung sämtlicher Ausbildungskosten als Gewinnungskosten. Das heisst, auch Bildungskosten, die in keinem Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen (z.B. freiwillig Umschulungskosten) würden als Gewinnungskosten definiert.
Würden alle Ausbildungskosten als Gewinnungskosten definiert, hätte dies – wie es auch mit der vorgeschlagenen Lösung der Fall ist – den Vorteil, dass die Abgrenzungsproblematik entschärft wird und lediglich noch die Abgrenzung zu den Erstausbildungskosen und zur Liebhaberei bestehen bliebe. Ein gewichtiger Nachteil würde jedoch darin liegen, dass eine Ausweitung des Begriffs „Gewinnungskosten“ Einfluss auf sämtliche anderen Gewinnungskosten hätte, deren Auswirkungen sowohl in rechtlicher wie auch in finanzieller Hinsicht nicht absehbar sind. Gewinnungskosten sind Kosten, die für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Davon kann bei einer freiwilligen beruflichen Umschulung nicht die Rede sein. Der Gewinnungskostenbegriff sollte weiterhin eng ausgelegt werden, um weitergehenden Abzugsbegehren nicht Vorschub zu leisten.
4 Umsetzungsmassnahmen
Mit der neuen Konzeption des Aus- und Weiterbildungskostenabzugs muss die Bestimmung in der Berufskostenverordnung den geänderten Gesetzesbestimmungen angepasst werden.
5 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
5.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Artikel 26 Buchstaben c und d
Der heutige Artikel 26 DBG zählt die aufgrund ihres Gewinnungskostencharakters abzugfähigen Berufskosten auf. Dazu gehören die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Bst. a), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (Bst. b), die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (Bst. c) sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (Bst. d).