Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten

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dass durch zusätzliche Abzüge die Weiterbildungsbeteiligung kaum gesteigert werden kann und in erster Linie Mitnahmeeffekte dominieren, ist dieses Instrument gemäss Prof. Wolter für die Weiterbildungsförderung ungeeignet.

2 Grundzüge der Vorlage

Der Bundesrat wurde beauftragt, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten, die bewirkt, dass alle beruflich veranlassten Aus- und Weiterbildungskosten (=Kosten für die Weiterbildung, freiwillige oder durch äussere Umstände zwingende Umschulung, Wiedereinstieg, Berufsaufstieg im engeren und weiteren Sinn), die die steuerpflichtige Person selber trägt, steuerlich abzugsfähig sind. Davon ausgenommen sollen lediglich die Kosten für die berufsqualifizierende Erstausbildung sein.

In Erfüllung dieses Auftrages wird für die mit dem Beruf zusammenhängenden Aus- und Weiterbildungskosten ein allgemeiner Abzug in Artikel 33 Absatz 1 DBG und in Artikel 9 Absatz 2 StHG eingeführt.

Abzugsfähig sind nur die beruflich veranlassten Aus- und Weiterbildungskosten (s. unten). Von dieser neuen Regelung bleiben die Kosten für die berufsqualifizierende Erstausbildung ausgenommen.

Der Abzug wird im Sinne des Motionsauftrages nach oben begrenzt. Im DBG wird die Obergrenze auf einen Betrag von 4 000 Franken festgelegt. Die Höhe der vorgeschlagenen betragsmässigen Obergrenze von 4 000 Franken bewirkt, dass gemessen an der Anzahl Bildungslehrgänge für die allermeisten Lehrgänge die gesamten durch diese Bildungslehrgänge verursachen Kosten in Abzug gebracht werden können. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass mit einer Obergrenze des Abzugs von 4 000 Franken rund 80 Prozent der steuerpflichtigen Personen ihre selbst getragenen Weiterbildungskosten zu 100 Prozent abziehen können. Obwohl nur die tatsächlich getätigten Aufwendungen bis zum maximalen Umfang der genannten 4 000 Franken abgezogen werden können, werden lediglich die Kosten für sehr teure, umfassende - in der Regel nicht subventionierte - Ausbildungsgängen nicht vollständig abzugsfähig sein.

Da dies erstens nur bei einem kleinen Teil der gesamten Bildungslehrgänge zutreffen wird und zweitens der Mitnahmeeffekt praktisch 100 Prozent beträgt (vgl. Ziffer 6.2 hiernach), lässt sich eine solche Obergrenze vertreten. Im StHG wird die Festlegung der Obergrenze dem kantonalen Gesetzgeber überlassen.

Im Vergleich zu anderen Lösungsansätzen ist diese Lösung einfach und transparent. Da die Aus- und Weiterbildungskosten nur noch von den Erstausbildungskosten und den Aufwendungen für die Liebhaberei (Hobby) abgegrenzt werden müssen, werden die Abzugsmodalitäten vereinfacht und die Abgrenzungsfragen verringert. Als Folge davon dürften weniger Rechtsmittelverfahren eingeleitet werden.