Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Übersicht
Im geltenden Recht sind bei der Einkommenssteuer Kosten für die mit dem ge-
genwärtigen Beruf zusammenhängende Weiterbildung, für die durch äussere
Umstände zwingende Umschulung und für den beruflichen Wiedereinstieg steuerlich abzugsfähig. Neu sollen zusätzlich auch die Kosten für eine freiwillige beruf-
liche Umschulung und die Kosten für einen Berufsaufstieg abgezogen werden können. Der Abzug der Bildungskosten darf höchstens 4'000 Franken betragen. Weiterhin nicht abzugsfähig bleiben die Erstausbildungskosten.
Am 23. September 2009 überwies der Nationalrat eine Motion der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (08.3450). Die Motion verlangt eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Zusätzlich zu den heute abzugsfähigen Kosten für die mit dem gegenwärtigen Beruf zusammenhängende Weiterbildung, für die durch äussere Umstände zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg sollen neu auch die Kosten für die freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg abzugsfähig werden. Auch in Zukunft nicht abzugsfähig sein sollen die Kosten für die zur Ausübung eines Berufs qualifizierende Erstausbildung sowie alle Kosten, die nicht mit dem Beruf in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise Bildungskosten im Zusammenhang mit einer Liebhaberei (Hobby) oder zur Selbstentfaltung.
Der neue Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten soll als allgemeiner Abzug konzipiert und im DBG auf maximal 4 000 Franken begrenzt werden. So ausgestaltet führt der Aus- und Weiterbildungskostenabzug bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten jährlichen Mindereinnahmen von gegen 5 Millionen Franken. Würden sich die Kantone an die vom Bund gewählte Obergrenze von 4 000 Franken anschliessen, dürften sich die geschätzten jährlichen Mindereinnahmen von Kantonen und Gemeinden insgesamt auf rund 35 Millionen Franken belaufen.