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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten

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Förderung der Forschung und Innovation. BG

6. Kapitel: Schweizerischer Wissenschaftsrat

Art. 51 Aufgaben

1 Der Schweizerische Wissenschaftsrat berät den Bundesrat in allen Fragen der Forschungs- und Innovationspolitik.

2 Er erfüllt im Auftrag des Bundesrates, des EDI oder des EVD die folgenden Aufgaben:

a. Er evaluiert namentlich:

1. die Fördermassnahmen des Bundes,

2. Forschungsorgane hinsichtlich ihrer Aufgabenerfüllung,

3. Förderinstrumente der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI,

4. die Massnahmen der Ressortforschung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit.

b. Er nimmt zu einzelnen forschungs- und innovationspolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung.

c. Er unterstützt das EDI und das EVD bei deren periodischer Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationspolitik.

d. Er berät den Bundesrat beim Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 52 Wahl und Organisation

1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Wissenschaftsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

2 Der Wissenschaftsrat ordnet seine Organisation und seine Geschäftsführung in einem Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 53 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane an.

Art. 54 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom …16 wird aufgehoben.

2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom …17 über …

……………

16 AS …

17 SR …