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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
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Förderung der Forschung und Innovation. BG
6. Kapitel: Schweizerischer Wissenschaftsrat
Art. 51 Aufgaben
1 Der Schweizerische Wissenschaftsrat berät den Bundesrat in allen Fragen der Forschungs- und Innovationspolitik.
2 Er erfüllt im Auftrag des Bundesrates, des EDI oder des EVD die folgenden Aufgaben:
a. Er evaluiert namentlich:
1. die Fördermassnahmen des Bundes,
2. Forschungsorgane hinsichtlich ihrer Aufgabenerfüllung,
3. Förderinstrumente der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI,
4. die Massnahmen der Ressortforschung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit.
b. Er nimmt zu einzelnen forschungs- und innovationspolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung.
c. Er unterstützt das EDI und das EVD bei deren periodischer Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationspolitik.
d. Er berät den Bundesrat beim Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 52 Wahl und Organisation
1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Wissenschaftsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Der Wissenschaftsrat ordnet seine Organisation und seine Geschäftsführung in einem Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 53 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane an.
Art. 54 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom …16 wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom …17 über …
……………
16 AS …
17 SR …