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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten

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Ausrichtung der Forschungs- und Innovationsförderpolitik des Bundes fest. Er hört dazu vorgängig die Schweizerische Hochschulkonferenz, den ETH-Rat, den SNF, die KTI und nach Bedarf andere betroffene Forschungsorgane an.

5 Er passt die Ausrichtung der Förderpolitik veränderten Verhältnissen an.

6 Er unterbreitet der Bundesversammlung zusammen mit den BFI-Botschaften periodisch einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 1 und über seine Strategie der Forschungs- und Innovationsförderpolitik.

Art. 41 Mehrjahresprogramme

1 Mit den Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Aufschluss über ihre forschungs- und innovationspolitischen Absichten und über ihre mittelfristigen Schwerpunkte und Prioritäten.

2 Die Mehrjahresprogramme dienen der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Forschungsorganen und enthalten die für die BFI-Botschaften und für die Finanzplanung des Bundes erforderlichen Angaben.

3 Die Mehrjahresprogramme der Ressortforschung werden in Form von ressortübergreifenden Forschungskonzepten dargelegt. Die Bundesverwaltung gibt darin Auskunft über die geplanten Schwerpunkte in der Ressortforschung. Dabei berücksichtigt sie namentlich die bestehenden Forschungsschwerpunkte der Hochschulen, die im Auftrag des Bundes durchgeführten Förderprogramme des SNF sowie die Tätigkeit der KTI.

Art. 42 Pflicht zur Ausarbeitung

1 Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet:

a. die Forschungsförderungsinstitutionen;

b. die KTI;

c. die vom Bundesrat bezeichneten Stellen der Bundesverwaltung.

2 Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen nach dem 8. Kapitel des HFKG12 liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der nach dem HFKG zu erstellenden gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Planung.

3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 199113 (ETH-Gesetz).

Art. 43 Verfahren

1 Der Bundesrat bestimmt die formalen Anforderungen an die Mehrjahresprogramme.

2 Die Mehrjahresprogramme sind dem Bundesrat und, soweit sie die Hochschulforschung betreffen, der Schweizerischen Hochschulkonferenz und, soweit sie den

12 SR…

13 SR 414.110