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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
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se Forschungsaufträge erteilen oder sich an den Kosten von Forschungsvorhaben beteiligen.
4 Die Ressortforschung unterliegt den Grundsätzen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a - c und f - j.
5 Die Bestimmungen über die Finanzierung nach dem 7. Abschnitt finden keine Anwendung auf die Ressortforschung.
4. Abschnitt: Innovationsförderung
Art. 16 Aufgaben des Bundes
1 Der Bund fördert die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.
2 Weiter kann er unterstützen (Zusatzmassnahmen):
a. Massnahmen zur Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums;
b. Massnahmen zur Gründung und zum Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen;
c. die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen und Wirtschaft.
3 Er fördert im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Integration der Schweiz in internationale Programme und Projekte im Technologie- und Innovationsbereich.
4 Er erarbeitet die Grundlagen für die Innovationsförderung.
5 Er stellt die Evaluation der Fördertätigkeit sicher.
Art. 17 Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung
1 Der Bund kann Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung durch Beiträge an Hochschulforschungs- und andere nicht kommerziell ausgerichtete Forschungsstätten fördern.
2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Das Projekt wird zusammen mit privaten oder öffentlichen Partnern durchgeführt, die für die Verwertung sorgen (Umsetzungspartner).
b. Eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsresultate am Markt kann erwartet werden.
c. Das Projekt kann ohne die Förderung durch den Bund voraussichtlich nicht realisiert werden.
d. Der Umsetzungspartner beteiligt sich hälftig an der Finanzierung des Projekts. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Voraussetzung in der Verordnung festlegen.