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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
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Förderung der Forschung und Innovation. BG
Art. 3 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden.
2 Die Bestimmungen über die Förderung der Innovation gelten auch für nicht kommerziell ausgerichtete Forschungsstätten, soweit sie im Rahmen der Innovationsförderung Bundesmittel erhalten.
Art. 4 Forschungsorgane
1 Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind Organe, die selber wissenschaftliche Forschung oder Innovation betreiben oder diese fördern.
2 Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:
a. die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:
1. der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),
2. der Verbund der schweizerischen Akademien («Akademien der Wissenschaften Schweiz»), bestehend aus:
- der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT)
- der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW),
- der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW),
- der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW);
b. die Kommission für Technologie und Innovation (KTI);
c. die folgenden Hochschulforschungsstätten:
1. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,
2. die nach dem Bundesgesetz vom….3 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,
3. die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
d. die Bundesverwaltung, soweit sie:
1. für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt; oder
2. Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt.
Art. 5 Grundsätze
1 Die Forschungsorgane setzen bei der Planung ihrer Tätigkeit und bei der Verwendung der Bundesmittel Prioritäten.
3 SR…