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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten

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b. für die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;

c. zur Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;

d. für die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;

e. zur Durchführung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung der Resultate der von ihm geförderten Forschung.

3 Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:

a. exzellenter Forschungsprojekte;

b. eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;

c. von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;

d. der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.

4 Er kann im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und weiteren durch öffentliche Mittel unterstützten Forschungsinstitutionen Beiträge zur Abgeltung der den Institutionen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead) entrichten.

5 Er beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen und den nationalen Forschungsschwerpunkten vorausgehen.

6 Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung die Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Das Total der Reserven darf in keinem Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrages überschreiten.

7 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzierungsbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden für die jeweilige Periode namentlich die Förderziele und Massnahmen sowie die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert und vereinbart.

Art. 9 Schweizerische Akademien

1 Die schweizerischen Akademien verwenden die ihnen vom Bund gewährten Beiträge namentlich zu folgenden Zwecken:

a. Sie betreiben und fördern die Früherkennung gesellschaftlich relevanter Themen im Bereich Bildung, Forschung und Innovation.

b. Sie setzten sich dafür ein, dass, wer wissenschaftliche Erkenntnisse gewinnt oder anwendet, sich seiner ethisch begründeten Verantwortung bewusst ist und sie wahrnimmt.