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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten

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mitgetragene Institution verantwortlich. Deren Gründung erfolgt spätestens zeitgleich mit dem Zeitpunkt des Bundesbeschlusses.

c. Die für die Errichtung des Innovationsparks verantwortliche Institution bietet namentlich Gewähr für:

1. einen langfristig orientierten Aufbau und gesicherten Betrieb des Innovationsparks,

2. die Einhaltung der massgeblichen bau- und submissionsrechtlichen Vorgaben für öffentliche und private Investoren,

3. eine der Rechtsform angepasste und klar geregelte Aufbau- und Leitungsorganisation, welche die Grundsätze öffentlicher Einrichtungen hinsichtlich Rechnungslegung, Finanzkontrolle und Berichterstattung zuhanden der Träger beachtet,

4. geregelte Mitwirkungsrechte des ETH-Rates, von Institutionen des ETH-Bereichs und weiterer interessierter Hochschulen in Entscheidverfahren über Sachverhalte, welche deren Aufgaben und Interessen betreffen oder mit ihnen in direktem Zusammenhang stehen.

Art. 30 Öffentlich-rechtlicher Vertrag

1 Gestützt auf den Bundesbeschluss schliesst der Bundesrat mit der zuständigen Institution einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.

2 Darin werden namentlich die folgenden Sachverhalte geregelt:

a. die Zweckbindung der einzelnen Unterstützungsmassnahmen des Bundes;

b. die Höhe und die Fälligkeit der Rückzahlung der Erträge, welche durch die Institution erwirtschaftet werden, an den Bund;

c. die Modalitäten der Rückerstattung der Unterstützung an den Bund, falls der Zweck nicht erfüllt wird.

7. Abschnitt: Finanzierung

Art. 31 Antrag des Bundesrates

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung:

a. periodisch eine Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft);

b. nach Bedarf weitere spezifische Botschaften zur Förderung der Forschung und der Innovation.

2 Mit den Botschaften stellt er der Bundesversammlung Antrag auf Erlass der nötigen Finanzierungsbeschlüsse.

Art. 32 Bewilligung der Mittel

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode:

a. den Zahlungsrahmen für die Forschungsförderungsinstitutionen;