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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
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Förderung der Forschung und Innovation. BG
internationalen Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes:
a. mit der Entwicklungsplanung im ETH-Bereich; und
b. der hochschulpolitischen Planung betreffend die besonders kostenintensiven Bereiche.
Art. 38 Interdepartementaler Koordinationsausschuss für die Ressortfor-
schung des Bundes
1 Der Bundesrat setzt für die Koordination der Ressortforschung des Bundes einen interdepartementalen Koordinationsausschuss ein.
2 Er legt das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Koordinationsausschusses fest.
3 Der Koordinationsausschuss hat die folgenden Aufgaben:
a. Er koordiniert das Vorgehen beim Erarbeiten der Mehrjahresprogramme nach Artikel 41 Absatz 3.
b. Er erlässt Richtlinien über die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung.
4 Der Bundesrat kann dem Koordinationsausschuss weitere Aufgaben im Bereich der Ressortforschung übertragen.
3. Abschnitt: Forschungs- und innovationspolitische Planung
Art. 39 Mittel der Planung
Mittel der Planung sind:
a. die Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des Bundes;
b. die Mehrjahresprogramme;
c. die Jahresplanung.
Art. 40 Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des
Bundes
1 Die zuständigen Departemente beauftragen in gegenseitiger Absprache national oder international zusammengesetzte Expertenkommissionen mit der periodischen Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationsförderpolitik oder von Teilen davon.
2 Sie holen beim Schweizerischen Wissenschaftsrat eine übergeordnete Stellungnahme zu den Ergebnissen ein.
3 Sie können fallweise den Schweizerischen Wissenschaftsrat mit Überprüfungen nach Absatz 1 oder mit deren Koordination beauftragen.
4 Der Bundesrat legt, gestützt auf die Expertisen nach Absatz 1, die strategische