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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten

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Förderung der Forschung und Innovation. BG

internationalen Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes:

a. mit der Entwicklungsplanung im ETH-Bereich; und

b. der hochschulpolitischen Planung betreffend die besonders kostenintensiven Bereiche.

Art. 38 Interdepartementaler Koordinationsausschuss für die Ressortfor-

schung des Bundes

1 Der Bundesrat setzt für die Koordination der Ressortforschung des Bundes einen interdepartementalen Koordinationsausschuss ein.

2 Er legt das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Koordinationsausschusses fest.

3 Der Koordinationsausschuss hat die folgenden Aufgaben:

a. Er koordiniert das Vorgehen beim Erarbeiten der Mehrjahresprogramme nach Artikel 41 Absatz 3.

b. Er erlässt Richtlinien über die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung.

4 Der Bundesrat kann dem Koordinationsausschuss weitere Aufgaben im Bereich der Ressortforschung übertragen.

3. Abschnitt: Forschungs- und innovationspolitische Planung

Art. 39 Mittel der Planung

Mittel der Planung sind:

a. die Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des Bundes;

b. die Mehrjahresprogramme;

c. die Jahresplanung.

Art. 40 Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des

Bundes

1 Die zuständigen Departemente beauftragen in gegenseitiger Absprache national oder international zusammengesetzte Expertenkommissionen mit der periodischen Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationsförderpolitik oder von Teilen davon.

2 Sie holen beim Schweizerischen Wissenschaftsrat eine übergeordnete Stellungnahme zu den Ergebnissen ein.

3 Sie können fallweise den Schweizerischen Wissenschaftsrat mit Überprüfungen nach Absatz 1 oder mit deren Koordination beauftragen.

4 Der Bundesrat legt, gestützt auf die Expertisen nach Absatz 1, die strategische