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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten

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2 Sie achten dabei namentlich auf:

a. die Freiheit der Forschung;

b. die wissenschaftliche Qualität der Forschung und der Innovation;

c. die Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen und Methoden;

d. die Freiheit der Lehre und eine enge Verbindung von Lehre und Forschung;

e. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;

f. die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation;

g. ein angemessenes Verhältnis zwischen Grundlagenforschung, anwendungsorientierter Forschung im öffentlichen Interesse sowie anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung zur wirtschaftlichen Nutzung;

h. die Förderung der Chancengleichheit und der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau;

i. den Beitrag zum Schutz der Umwelt und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen;

j. das Wahrnehmen einer ethisch begründeten Verantwortung bei der Gewinnung und Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen.

3 Bei der Innovationsförderung achten sie zudem auf den nachhaltigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.

2. Kapitel: Förderung der Forschung und der Innovation

1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 6

1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:

a. den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;

b. Beiträge nach dem HFKG4;

c. Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen;

d. Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung, Errichtung und Betrieb bundeseigener Forschungsanstalten sowie Ressortforschung des Bundes;

e. die Einsetzung der KTI und andere Massnahmen der Innovationsförderung;

f. Massnahmen der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.

2 Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.

3 Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen beauftragen, nationale

4 SR…