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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
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2 Sie achten dabei namentlich auf:
a. die Freiheit der Forschung;
b. die wissenschaftliche Qualität der Forschung und der Innovation;
c. die Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen und Methoden;
d. die Freiheit der Lehre und eine enge Verbindung von Lehre und Forschung;
e. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
f. die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation;
g. ein angemessenes Verhältnis zwischen Grundlagenforschung, anwendungsorientierter Forschung im öffentlichen Interesse sowie anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung zur wirtschaftlichen Nutzung;
h. die Förderung der Chancengleichheit und der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau;
i. den Beitrag zum Schutz der Umwelt und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen;
j. das Wahrnehmen einer ethisch begründeten Verantwortung bei der Gewinnung und Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen.
3 Bei der Innovationsförderung achten sie zudem auf den nachhaltigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.
2. Kapitel: Förderung der Forschung und der Innovation
1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 6
1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
a. den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;
b. Beiträge nach dem HFKG4;
c. Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen;
d. Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung, Errichtung und Betrieb bundeseigener Forschungsanstalten sowie Ressortforschung des Bundes;
e. die Einsetzung der KTI und andere Massnahmen der Innovationsförderung;
f. Massnahmen der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.
2 Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.
3 Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen beauftragen, nationale
4 SR…