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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
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Förderung der Forschung und Innovation. BG
b. den Zahlungsrahmen für die Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
c. den Verpflichtungskredit für die Innovationsförderung nach Artikel 16 Absätze 1 bis 3;
d. die Verpflichtungskredite für die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung.
Art. 33 Freigabe und Auszahlung der Mittel
1 Die Bundesbeiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen und an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung werden freigegeben gestützt auf die von den Institutionen jährlich vorgelegten und von den zuständigen Bundesstellen genehmigten Förderpläne.
2 Die Auszahlung der freigegebenen Bundesbeiträge erfolgt nach Artikel 23 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199010.
3 Die Freigabe und die Auszahlung der Bundesbeiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit richten sich nach:
a. den Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge; oder
b. den von den Empfängerinnen und Empfängern jährlich vorgelegten und von den zuständigen Bundesstellen genehmigten Liquiditätspläne.
8. Abschnitt: Rückforderung und Rückzahlung
Art. 34 Rückforderung bei Pflichtverletzung
1 Die Forschungsförderungsinstitutionen fordern die von ihnen gewährten Mittel zurück, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn die Empfängerin oder der Empfänger die auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
3 Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die rückerstatteten Mittel für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.
Art. 35 Rückzahlung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung
1 Werden die Resultate der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Forschung wirtschaftlich genutzt, so können die Forschungsförderungsinstitutionen verlangen:
10 SR 616.1