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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
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Förderung der Forschung und Innovation. BG
ETH-Bereich betreffen, dem ETH-Rat zu unterbreiten.
3 Sind sie nicht aufeinander abgestimmt oder übersteigen die Kreditbegehren die voraussichtlich verfügbaren Bundesmittel, so kann der Bundesrat eine Überarbeitung der Mehrjahresprogramme verlangen.
4 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung im Rahmen der BFI-Botschaft einen Bericht über die Mehrjahresprogramme.
Art. 44 Jahresplanung
1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erstellen einen jährlichen Förderplan. Sie unterbreiten ihn dem EDI zur Genehmigung.
2 Das EDI kann seine Genehmigungskompetenz einem Bundesamt übertragen.
3 Die Bundesverwaltung führt in den Begründungen zum Voranschlag aus, wie die Mittel für die Aufgaben im Bereich der Ressortforschung verwendet werden sollen.
4. Kapitel: Weitere Bestimmungen für die Forschungsorgane
Art. 45 Information über Förderaktivitäten
1 Die Forschungsförderungsinstitutionen, die KTI und die Bundesverwaltung informieren die Öffentlichkeit in geeigneter Form über ihre Förderaktivitäten.
2 Sie betreiben zu diesem Zweck öffentlich zugängliche Informationssysteme über die von ihnen geförderten Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
Art. 46 Information über Forschungsresultate
Die Forschungsförderungsinstitutionen, die KTI und die Bundesverwaltung sorgen dafür, dass die Forschungsresultate im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Art. 47 Verwertung der Forschungsresultate als Subventionsvoraussetzung
1 Der Bund kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Hochschulforschungsstätten an die Voraussetzung knüpfen, dass sie für ihre Forschungs- und Innovationsaktivitäten eine Strategie zur Verwertung des Wissens und zum Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschule und Wirtschaft vorlegen.
2 Er kann die Gewährung von Bundesmitteln im Weiteren an die folgenden Voraussetzungen knüpfen:
a. Das geistige Eigentum oder die Nutzungsrechte an den mit den Bundesmitteln erzielten Forschungsresultaten werden der arbeitgebenden Institution übertragen.
b. Die betreffende Institution trifft Massnahmen, um die Verwertung der Forschungsresultate, insbesondere deren wirtschaftliche Nutzung, zu fördern und die Schöpferinnen und Schöpfer des geistigen Eigentums an den Erträ-