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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten

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gen angemessen zu beteiligen.

c. Die Forschungs- und die Umsetzungspartner legen eine Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte vor.

3 Versäumen die betreffenden Institutionen die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b, so können die Schöpferinnen und Schöpfer die Rückübertragung des geistigen Eigentums oder der Nutzungsrechte verlangen.

Art. 48 Qualitätssicherung

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen und die KTI sorgen für eine geeignete Qualitätssicherung bezüglich der Entscheidverfahren und der Durchführung der von ihnen geförderten Projekte und Programme.

2 Die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung richtet sich nach den vom interdepartementalen Koordinationsausschuss für die Ressortforschung erlassenen Richtlinien. Regelungen in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 49 Berichterstattung

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen, die KTI sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, berichten dem Bundesrat oder dem zuständigen Departement periodisch über ihre Tätigkeiten und über die Durchführung der Mehrjahresprogramme.

2 Das zuständige Departement regelt Art, Umfang und Zeitpunkt der Berichterstattung.

3 Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung periodisch mit den BFI-Botschaften.

5. Kapitel: Statistik

Art. 50

1 Der Bundesrat ordnet die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen statistischen Erhebungen an.

2 Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane und, soweit die Erhebungen Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen nach dem HFKG14 oder ETH-Gesetz15 betreffen, die Schweizerische Hochschulkonferenz oder den ETH-Rat an.

3 Er stellt die Information über die Forschungs- und Entwicklungsprojekte der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs sicher. Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung führt dazu eine Datenbank.

14 SR …

15 SR 414.110