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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
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me und Organisationen; dabei kann er seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der schweizerischen Aussenpolitik im Bereich von Forschung und Innovation angemessene Eigenleistungen erbringen.
d. die Information über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation bei den interessierten Stellen in der Schweiz fördern. e. die interessierten Stellen in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationalen Programmen und Projekten im Bereich von Forschung und Innovation beraten und unterstützen.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
Art. 26 Aufträge an den SNF
Der Bundesrat kann den SNF namentlich mit den folgenden spezifischen Aufgaben beauftragen:
a. mit der Vertretung der schweizerischen Interessen in internationalen Gremien zur Konzipierung und Planung internationaler Förderprogramme unter Beteiligung der Schweiz;
b. mit der Evaluation (Gesuchsprüfung), soweit internationale Programme unter Beteiligung der Schweiz entsprechende Aufgaben vorsehen;
c. mit der Durchführung nationaler Fördermassnahmen, zwecks Unterstützung entsprechender internationaler Fördermassnahmen des Bundes;
d. damit, mit Organisationen der Forschungsförderung anderer Länder Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zur Durchführung bilateral oder multilateral geführter Förderprogramme abzuschliessen;
e. damit, bei den vom Bund beschlossenen bilateralen oder multilateralen Kooperationsmassnahmen nach Bedarf mitzuwirken oder deren Umsetzung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und etablierten Verfahren zu übernehmen.
Art. 27 Abschluss internationaler Vereinbarungen durch den Bundesrat
1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abschliessen.
2 In den Verträgen kann er auch Vereinbarungen treffen über:
a. die Finanzkontrolle und die Audits;
b. die Personensicherheitsprüfungen;
c. die Sicherung und Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums;
d. die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;
e. den Beitritt zu internationalen Organisationen;