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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
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Art. 20 b. Geschäftsstelle der KTI
1 Die KTI führt eine Geschäftsstelle.
2 Die Geschäftsstelle bereitet die Geschäfte der KTI vor und vollzieht deren Beschlüsse. Sie verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
3 Der Bundesrat bestimmt die Direktorin oder den Direktor der Geschäftsstelle. Das Präsidium der KTI bestimmt das Kader. Die Direktorin oder der Direktor bestimmt das übrige Personal.
4 Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
5 Die Präsidentin oder der Präsident der KTI beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle.
Art. 21 c. Geschäftsreglement der KTI
1 Die KTI erlässt ein Geschäftsreglement, welches die Einzelheiten der Organisation regelt.
2 Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 22 d. Aufgaben der KTI
1 Die KTI ist im Rahmen der Innovationsförderung das Förderorgan des Bundes für die anwendungsorientierte Forschung in allen Disziplinen, die an den Hochschulforschungsstätten vertreten sind.
2 Sie trifft im Rahmen der vom Parlament und vom Bundesrat festgelegten Ziele und Kredite Massnahmen und Entscheide:
a. zur Förderung von Projekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung;
b. zu den Zusatzmassnahmen der Innovationsförderung.
3 Sie kann im Rahmen ihrer Förderung den Hochschulforschungsstätten, weiteren durch öffentliche Mittel unterstützten sowie privaten, nicht gewinnorientierten Forschungsinstitutionen Beiträge zur Abgeltung der den Institutionen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead) entrichten.
4 Sie trifft im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung Massnahmen und Entscheide, soweit sie hierfür zuständig ist.
5 Sie fördert in ihrem Zuständigkeitsbereich die Information über nationale und internationale Programme und die Einreichung von Gesuchen.
6 Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. Darin kann sie Empfehlungen zuhanden von Verwaltungseinheiten abgeben, die ebenfalls im Bereich der Innovationsförderung tätig sind.
Art. 23 Strafverfolgung
Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19908 im Bereich der Innovationsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundes-