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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
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Art. 11 Verfahren und Rechtsschutz
1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Dieses müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren entsprechen.
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können im Beschwerdefall rügen:
a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
3 Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
3. Abschnitt: Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung
Art. 12 Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen
Für die Bundesverwaltung, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, gilt dieses Gesetz; spezialgesetzliche Bestimmungen im Bereich der Ressortforschung bleiben vorbehalten.
Art. 13 Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung
1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung entrichten.
2 Forschungseinrichtungen nach Absatz 1 können sein:
a. Forschungsinfrastrukturen, insbesondere wissenschaftliche Hilfsdienste im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Information und Dokumentation;
b. Forschungsinstitutionen, die mit Hochschulen assoziiert oder rechtlich selbstständig ausserhalb von Hochschulen angesiedelt sind.
3 Der Bundesrat kann die Kompetenz, über Beiträge zu entscheiden, an ein Departement delegieren. Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.
4 Um Beiträge zu erhalten, müssen die Forschungseinrichtungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie erfüllen Aufgaben von nationaler Bedeutung, die nicht von bestehenden Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs wahrge-