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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
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Förderung der Forschung und Innovation. BG
c. Sie gestalten den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses an vorderster Stelle mit, namentlich durch Studien zur Technologiefolgenabschätzung sowie durch geeignete Informations- und Dialogveranstaltungen unter Teilnahme der Öffentlichkeit.
2 Sie koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen des Verbundes der Akademien der Wissenschaften Schweiz und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Hochschulforschungsstätten sicher.
3 Sie fördern die Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftlern, Expertinnen und Experten in Fachgesellschaften, Kommissionen und weiteren geeigneten organisatorischen Formen und nutzen diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
4 Sie unterstützen die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, indem sie geeignete Einrichtungen fördern oder betreiben, namentlich nationale Koordinationsplattformen und wissenschaftliche Sekretariate zu international koordinierten Programmen, an denen die Schweiz sich beteiligt.
5 Das EDI schliesst mit dem Verbund der Akademien der Wissenschaften Schweiz, gestützt auf die Finanzierungsbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin kann es die Akademien im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 - 4 mit Evaluationen, mit der Durchführung wissenschaftlicher Projekte und mit weiteren Spezialaufgaben beauftragen.
Art. 10 Gute wissenschaftliche Praxis und Sanktionen
1 Die Forschungsförderungsinstitutionen achten darauf, dass die von ihnen geförderte Forschung nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis durchgeführt wird.
2 Sie können in ihren Reglementen für Verstösse gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder der Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen. Eine oder mehrere der folgenden Massnahmen können verhängt werden:
a. schriftlicher Verweis;
b. schriftliche Verwarnung;
c. Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge;
d. zeitlich befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung.
3Die Forschungsförderungsinstitutionen informieren die arbeitgebende Institution über Verstösse und Sanktionen.
4Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905 im Bereich der Forschung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht6 durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung geahndet.