Vorlage
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
a. die Rückzahlung der von ihnen gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge; und
b. eine angemessene Gewinnbeteiligung.
2 Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die Rückzahlungen für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.
3. Kapitel: Koordination und Planung
1. Abschnitt: Selbstkoordination
Art. 36
1 Jedes Forschungsorgan koordiniert die Aktivitäten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden.
2 Die Forschungsorgane koordinieren ihre Tätigkeiten untereinander durch rechtzeitige gegenseitige Information.
3 Die Forschungsförderungsinstitutionen, die KTI sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Aufgaben der Forschungs- oder Innovationsförderung wahrnimmt, koordinieren ihre Tätigkeiten durch Abstimmung ihrer Fördermassnahmen und Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Förderaktivitäten.
4 Sie berücksichtigen bei ihren Koordinationsanstrengungen die Bedürfnisse der Lehre, die ohne Bundeshilfe durchgeführte Forschung, die Forschung im Ausland und die Koordination nach dem HFKG11.
2. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat
Art. 37 Grundsätze
1 Der Bundesrat achtet darauf, dass die Bundesmittel für die Forschung und die Innovation koordiniert, wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.
2 Lässt sich die Zusammenarbeit nicht durch Selbstkoordination verwirklichen, so trifft der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere bestehenden Kommissionen bestimmte Koordinationsaufträge erteilen oder besondere Kommissionen einsetzen.
3 Er überprüft periodisch oder nach Bedarf:
a. die Abstimmung zwischen nationaler und internationaler Förderung im Bereich von Forschung und Innovation;
b. die Kohärenz zwischen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation und der Wirtschafts-, Entwicklungs- sowie allgemeinen Aussenpolitik der Schweiz.
4 Er trifft im Weiteren, insbesondere hinsichtlich von kostenintensiven Forschungsinfrastrukturen, die erforderlichen Massnahmen für eine kohärente Abstimmung der
11 SR…