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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten

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a. die Rückzahlung der von ihnen gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge; und

b. eine angemessene Gewinnbeteiligung.

2 Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die Rückzahlungen für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.

3. Kapitel: Koordination und Planung

1. Abschnitt: Selbstkoordination

Art. 36

1 Jedes Forschungsorgan koordiniert die Aktivitäten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden.

2 Die Forschungsorgane koordinieren ihre Tätigkeiten untereinander durch rechtzeitige gegenseitige Information.

3 Die Forschungsförderungsinstitutionen, die KTI sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Aufgaben der Forschungs- oder Innovationsförderung wahrnimmt, koordinieren ihre Tätigkeiten durch Abstimmung ihrer Fördermassnahmen und Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Förderaktivitäten.

4 Sie berücksichtigen bei ihren Koordinationsanstrengungen die Bedürfnisse der Lehre, die ohne Bundeshilfe durchgeführte Forschung, die Forschung im Ausland und die Koordination nach dem HFKG11.

2. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat

Art. 37 Grundsätze

1 Der Bundesrat achtet darauf, dass die Bundesmittel für die Forschung und die Innovation koordiniert, wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.

2 Lässt sich die Zusammenarbeit nicht durch Selbstkoordination verwirklichen, so trifft der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere bestehenden Kommissionen bestimmte Koordinationsaufträge erteilen oder besondere Kommissionen einsetzen.

3 Er überprüft periodisch oder nach Bedarf:

a. die Abstimmung zwischen nationaler und internationaler Förderung im Bereich von Forschung und Innovation;

b. die Kohärenz zwischen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation und der Wirtschafts-, Entwicklungs- sowie allgemeinen Aussenpolitik der Schweiz.

4 Er trifft im Weiteren, insbesondere hinsichtlich von kostenintensiven Forschungsinfrastrukturen, die erforderlichen Massnahmen für eine kohärente Abstimmung der

11 SR…