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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten

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Förderung der Forschung und Innovation. BG

f. die Kontrolltätigkeiten von Vertreterinnen und Vertretern aus Drittstaaten und von internationalen Organisationen bei Hochschulforschungsstätten und andern beteiligten privaten oder öffentlichen Forschungsinstitutionen.

3 Berühren die Vereinbarungen nach Absatz 1 die Aufgaben der Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.

4 Verträge nach Absatz 1 kann das zuständige Bundesamt selbstständig abschliessen, wenn es sich um technische Folgeabkommen handelt.

6. Abschnitt: Schweizerischer Innovationspark

Art. 28 Voraussetzungen der Unterstützung durch den Bund

1 Der Bund kann unter den folgenden Voraussetzungen die Errichtung eines Schweizerischen Innovationsparks unterstützen:

a. Dieser dient einem übergeordneten nationalen Interesse, der Wettbewerbsfähigkeit, Ressourceneffizienz und der nachhaltigen Entwicklung.

b. Er kann nicht im Rahmen der ordentlichen Fördermassnahmen nach den Abschnitten 1 - 5 umgesetzt werden.

c. Er ergänzt in geeigneter Weise die ordentlichen Fördermassnahmen nach den Abschnitten 2 und 4.

2 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss die Unterstützung des Bundes für einen schweizerischen Innovationspark.

Art. 29 Unterstützungsmassnahmen und deren Voraussetzungen

1 Die Unterstützung des Bundes kann erfolgen durch:

a. den Verkauf geeigneter Grundstücke im Bundesbesitz;

b. die Abgabe geeigneter Grundstücke des Bundes im Baurecht ohne Verzicht auf Baurechtszinsen;

c. die Abgabe von Grundstücken des Bundes im Baurecht unter zeitlich befristetem Verzicht auf Baurechtszinsen;

d. eine Kombination der unter den Buchstaben a - c genannten Massnahmen.

2 Für die Unterstützung gelten die folgenden Voraussetzungen:

a. Die raum- und zonenplanerischen Voraussetzungen für die zweckgebundene Nutzung der betroffenen Grundstücke sind zum Zeitpunkt des Bundesbeschlusses vollumfänglich erfüllt.

b. Für die Errichtung des Innovationsparks ist eine national breit abgestützte und von mehreren Kantonen sowie von der Privatwirtschaft getragene oder