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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
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Förderung der Forschung und Innovation. BG
Förderprogramme durchzuführen und die Beteiligung der Schweiz an internationalen Förderprogrammen zu übernehmen.
4 Er kann den SNF beauftragen, nationale Forschungsprogramme durchzuführen und nationale Forschungsschwerpunkte zu fördern.
5 Er kann mit den Empfängerinnen und Empfängern von Bundesmitteln Leistungsvereinbarungen abschliessen. Er kann diese Kompetenz an das zuständige Departement übertragen.
2. Abschnitt: Aufgaben und Beiträge der Forschungsförderungsinstitutionen
Art. 7 Aufgaben und Fördergrundsätze der Forschungsförderungsinstitutio-
nen
1 Die Forschungsförderungsinstitutionen fördern Aufgaben, die:
a. zweckmässigerweise von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in eigener Verantwortung zu lösen sind; und
b. nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen.
2 Sie fördern die wissenschaftliche Forschung in allen Ausprägungen von der Grundlagenforschung bis zur anwendungsorientierten Forschung.
3 Sie fördern die Forschung nach ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden.
4 Sie messen besonderes Gewicht der Stärkung der Forschung sowie des Wissens- und Technologietransfers durch die Hochschulforschungsstätten bei.
5 Sie fördern die Forschung an privaten Institutionen nur unter den folgenden Voraussetzungen:
a. Die Institution ist nicht gewinnorientiert.
b. Die wissenschaftliche Unabhängigkeit von mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt.
c. Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
d. Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt.
Art. 8 Schweizerischer Nationalfonds (SNF)
1 Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
2 Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich:
a. zur Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;