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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten

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Förderung der Forschung und Innovation. BG

nommen werden können.

b. Sie werden in ihrer Grundfinanzierung (jährliche Betriebskosten) massgeblich durch Kantone, andere öffentliche Gemeinwesen oder Hochschulen unterstützt.

5 Die Höhe des Bundesbeitrages beträgt maximal 50 Prozent der Grundfinanzierung der begünstigten Einrichtung. Der Bundesrat legt die weiteren Bemessungskriterien fest.

6 Berühren die Massnahmen Aufgaben der Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.

Art. 14 Bundeseigene Forschungsanstalten

1 Der Bund kann durch spezialgesetzliche Regelung eigene Forschungsanstalten errichten und bestehende ganz oder teilweise übernehmen.

2 Forschungsanstalten des Bundes sind aufzuheben, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht oder ihre Aufgaben bei vergleichbarer Qualität wirksamer durch Hochschulforschungsstätten wahrgenommen werden können.

3 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die bundeseigenen Forschungsanstalten zweckmässig organisiert sind, dass sie wenn nötig administrativ zusammengefasst werden und dass ihr Aufgabenbereich veränderten Verhältnissen angepasst wird.

4 Berühren die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufgaben der Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.

5 Der Bundesrat kann die Entscheidkompetenzen nach Absatz 3 an ein Departement delegieren. Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 15 Ressortforschung des Bundes

1 Ressortforschung ist praxisbezogene Forschung, deren Resultate der Erfüllung von Aufgaben der Bundesverwaltung dienen. Sie ist im Grundsatz anwendungsorientierte Forschung, kann bei ausgewiesenem Bedarf aber auch Grundlagenforschung beinhalten.

2 Die Ressortforschung kann folgende Massnahmen umfassen:

a. Betreiben bundeseigener Forschungsanstalten;

b. Beiträge an Hochschulforschungsstätten für die Durchführung von Forschungsprogrammen;

c. Durchführung eigener Forschungsprogramme, namentlich in Zusammenarbeit mit Hochschulforschungsstätten, Forschungsförderungsinstitutionen, der KTI oder weiteren Förderorganisationen;

d. Forschungsaufträge (Auftragsforschung).

3 Bestehen keine anderslautenden spezialgesetzlichen Regelungen, so können die Departemente in ihrem Zuständigkeitsbereich für Aufgaben im öffentlichen Interes-