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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 6 Seiten
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Bei Sprühaerosolen erfolgt die Einstufung anhand der chemischen Verbrennungswärme und der Ergebnisse des Flammstrahltests nach folgenden Kriterien:
a. Die chemische Verbrennungswärme ist geringer als 20 kJ/g:
- Das Aerosol wird als „entzündlich“ eingestuft, wenn die Entzündung bei einem Abstand von 15 cm oder mehr, aber weniger als 75 cm eintritt.
- Das Aerosol wird als „hochentzündlich“ eingestuft, wenn die Entzündung bei einem Abstand von 75 cm oder mehr eintritt.
- Tritt beim Flammstrahltest keine Entzündung ein, ist der Fasstest durchzuführen; dabei wird das Aerosol als „entzündlich“ eingestuft, wenn das Zeitäquivalent 300 s/m3 oder weniger beträgt oder die Deflagrationsdichte 300 g/m3 oder weniger beträgt; andernfalls wird das Aerosol als „nicht entzündlich“ eingestuft.
b. Beträgt die chemische Verbrennungswärme 20 kJ/g oder mehr, wird
das Aerosol als „hochentzündlich“ eingestuft, falls die Entzündung bei einem Abstand von 75 cm oder mehr eintritt; andernfalls wird das Aerosol als „entzündlich“ eingestuft.
9.2 Entzündliche Schaumaerosole
Bei Schaumaerosolen erfolgt die Einstufung anhand der Ergebnisse des Schaumtests.
a. Das Aerosolprodukt ist als „hochentzündlich“ einzustufen, wenn:
- entweder die Flammenhöhe 20 cm oder mehr und die Flammendauer 2 s oder mehr beträgt, oder
- die Flammenhöhe 4 cm oder mehr und die Flammendauer 7 s oder mehr beträgt.
b. Ein Aerosolprodukt, das den Kriterien unter Buchstabe a nicht entspricht, wird als „entzündlich“ eingestuft, wenn die Flammenhöhe 4 cm oder mehr und die Flammendauer 2 s oder mehr beträgt.
10 Chemische Verbrennungswärme
10.1 Die chemische Verbrennungswärme ΔHc wird auf folgende Weise er-
mittelt:
a. entweder mit Hilfe anerkannter technischer Vorschriften, wie sie beispielsweise in Normen wie ASTM D 240, ISO 13943 86.1 bis 86.3 und NFPA 30B beschrieben sind oder der wissenschaftlich fundierten Literatur zu entnehmen sind,