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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 6 Seiten

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Anhang 1 (Art. 2, 2a und 14 Abs. 2)

8 Entzündliche Bestandteile

8.1 Der Inhalt von Druckgaspackungen gilt als entzündlich, sobald er ei-

nen der folgenden als entzündlich eingestuften Bestandteilen enthält:

a. eine entzündliche Flüssigkeit: eine Flüssigkeit mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 93 °C;

b. einen entzündlichen Feststoff: ein fester Stoff oder ein festes Gemisch, der bzw. das leicht brennbar ist oder infolge von Reibung einen Brand verursachen oder verstärken kann; leicht brennbare Feststoffe liegen als pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische vor, die gefährlich sind, wenn sie sich bei kurzem Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzünden können und die Flammen sich rasch ausbreiten;

c. entzündliche Gase: Gase oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben.

8.2 Selbstentzündliche (pyrophore), selbsterhitzungsfähige oder mit Was-

ser reagierende Stoffe und Gemische fallen nicht unter diese Definition. Sie dürfen keinesfalls Bestandteil des Inhalts von Druckgaspackungen sein.

9 Entzündliche Aerosole (entzündliche Sprüh- und Schaumaerosole)

Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Aerosol je nach seiner chemischen Verbrennungswärme und seinem Anteil entzündlicher Bestandteilen in Massenprozent nach folgenden Kriterien als „nicht entzündlich“, „entzündlich“ oder „hochentzündlich“:

a. Ein Aerosol wird als „hochentzündlich“ eingestuft, wenn es 85 % oder

mehr entzündliche Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme 30 kJ/g oder mehr beträgt.

b. Ein Aerosol wird als „nicht entzündlich“ eingestuft, wenn es 1 % oder

weniger entzündliche Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme weniger als 20 kJ/g beträgt.

c. Alle übrigen Aerosole durchlaufen die Verfahren nach Ziffer 9.2 be-

ziehungsweise 9.3 zur Einstufung nach ihrer Entzündlichkeit oder werden als „hochentzündlich“ eingestuft. Der Flammstrahltest, der Fasstest und der Schaumtest müssen den Bestimmungen von Ziffer 6.3 entsprechen.

9.1 Entzündliche Sprühaerosole