Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten
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therapeuten, Ergotherapeutinnen und -therapeuten sowie Podologinnen und Podologen) erbracht. Deshalb ist es wichtig, schon in der universitären Ausbildung hier für die Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik die entsprechenden Kenntnisse und Kompetenzen in den Lernzielkatalogen als auch in den entsprechenden Curricula aufzunehmen. Es braucht eine Sensibilisierung und Befähigung für die Aufgaben, Rollen und Funktionen in der medizinischen Grundversorgung.
Art. 9 Bst. c Pharmazie
Diese Bestimmung erhält eine sprachliche Präzisierung. Das Pharmaziestudium soll nicht nur Kenntnisse zu den Arzneimitteln vermitteln, sondern auch bezüglich bestimmter, für die Pharmazie wichtiger Medizinprodukte. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Apothekerin bzw. ein Apotheker nicht über alle, sondern lediglich über die für die Pharmazie relevanten Medizinprodukte umfassende Kenntnisse haben muss.
Art. 9 Bst. h (neu)
Die Pharmazeutinnen und Pharmazeuten sind wichtige Partnerinnen und Partner im Rahmen der medizinischen Grundversorgung und bringen ihr Wissen und ihre Kompetenzen in die multiprofessionell vernetzten Teams ein. Sie müssen entsprechend den Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie den Chiropraktorinnen und Chiropraktoren (vgl. Erläuterungen zu Art. 8 Bst. k) während ihrer universitären Ausbildung auf ihre Aufgaben, Rollen und Funktionen in der medizinischen Grundversorgung vorbereitet werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die neu eidgenössisch geregelten Weiterbildungen in Offizin- und Spitalpharmazie.
Art. 9 Bst. i (neu)
In Umsetzung von Art. 118a BV sowie der Motion der WBK-S18 zur Komplementärmedizin werden hier für die Pharmazeuten die Ausbildungsziele entsprechend ergänzt. Auch hier ist es nun Sache der Fakultäten, dieses Ausbildungsziel in ihrem Lernzielkatalog zu operationalisieren und in die Curricula einzubringen.
Art. 10 Bst. i (neu) Veterinärmedizin
Analog zu den anderen universitären Medizinalberufen sind die komplementärmedizinischen Kompetenzen auch für die Tiermedizin vorzusehen. Abklärungen mit den Fakultäten haben ergeben, dass komplementärmedizinische Therapien in der Tiermedizin gelehrt und angewendet werden.
Art. 12 Abs. 2 Zulassung
Zur Verdeutlichung wurde dieser Absatz neu spezifisch für die Chiropraktik formuliert. Die universitäre Ausbildung in Chiropraktik ist in der Schweiz zwar seit 2008 möglich. Bisher ist es aber noch nicht gelungen, die Chiropraktik als eigenständigen Bildungs- und Forschungszweig vollständig zu etablieren. Deshalb braucht es auch weiterhin die Möglichkeit, im Ausland zu studieren und zwar an den in der Liste der Verordnung des EDI vom 20. August 200719 über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik genannten ausländischen universitären Hochschulen.
18Vgl. Fussnote 5.