Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten
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Bereichen sollen entsprechende Kompetenzen in die Aus- oder/und Weiterbildungsziele aufgenommen werden.
1.2.2 Berufsausübung
1.2.2.1 Begriff «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung«
Der Begriff «selbstständige Berufsausübung« wird im ganzen Gesetz durch den Begriff «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt. Der bisher verwendete Begriff «selbstständige Berufsausübung« führt im Vollzug zu Problemen, da die Auslegung gemäss Botschaft zum MedBG8 vor allem die Tätigkeit auf eigene Rechnung erfasst. Diese enge Definition hat zur Folge, dass aktuell z.B. Ärzte, welche in einer als Aktiengesellschaft konstituierten Praxis arbeiten sowie Pharmazeuten, die vom Eigentümer der Apotheke angestellt werden, im Sinne des MedBG nicht selbstständig tätig sind. Somit sind sie zur Zeit auch den Berufsausübungsbestimmungen, insbesondere der Bewilligungspflicht, des MedBG nicht unterstellt, was offensichtlich nicht im Interesse einer qualitativ hochstehenden medizinischen Versorgung ist.
Der Begriff «privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit« wird in der Bundesverfassung verwendet, um die Reichweite der gesetzgeberischen Kompetenzen des Bundes (Art. 95 Abs. 1 BV) sowie auch den Gegenstand der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) festzulegen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit gilt als Erwerbstätigkeit, wenn sie der Erwirtschaftung eines Gewinns oder eines Einkommens im Sinne des Privatrechtes dient. Dies betrifft sowohl die unselbstständigen Tätigkeiten (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens) als auch die selbstständigen Tätigkeiten, sowohl die im Nebenerwerb als auch die im Haupterwerb ausgeübten Tätigkeiten. Eine wirtschaftliche Tätigkeit gilt nicht mehr als privat im Sinne von Artikel 27 und 95 BV, wenn es sich um eine öffentliche Aufgabe oder eine öffentliche Dienstleistung handelt, die als solche dem öffentlichen Recht untersteht. Somit schöpft die momentane Definition des Begriffs «selbstständige Berufsausübung« nicht den gesamten gemäss Artikel 95 Absatz 1 BV möglichen gesetzgeberischen Handlungsspielraum des Bundes aus.
Das MedBG regelt künftig die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit für alle Personen, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Damit werden neu Personen der Bewilligungspflicht unterstellt, die in privatrechtlich organisierten Gruppenpraxen arbeiten, solange sie nicht unter Aufsicht einer Kollegin oder eines Kollegen stehen. Dies wird mit dem Ausdruck «in eigener fachlicher Verantwortung« klar hervorgehoben. Zur Auslegung kann etwa das Arbeitsrecht herangezogen werden. Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis im Sinn von Artikel 320 ff OR erfolgt die hier gemeinte Tätigkeit nicht weisungsgebunden (vgl. Art. 321d OR). Diese Einschränkung auf die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Das Erfordernis einer Bewilligungs- und gegebenenfalls einer Weiterbildungspflicht für die Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, der nur
8 BBl 2005 173 und den Bericht des Bundesrates über einen einheitliche und kohärente Behandlung von selbstständiger bzw. unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Steuer- und Sozialversicherungsabgaberecht vom 14. November 2001, BBl 2002 I 1126.