Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten

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Neu wird bei diesem Ausbildungsziel der Fokus auf die medizinische Grundversorgung gerichtet. Die entsprechende Ergänzung steht in Zusammenhang mit dem Entwurf des Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin». Der Bundesrat hat in seinem Grundsatzentscheid vom 13. Oktober 2010 vorgesehen, einen direkten Gegenentwurf auszuarbeiten, welcher eine qualitativ hochstehende medizinische Grundversorgung ins Zentrum stellt. Diese kann nur durch das Zusammenwirken von verschiedenen medizinischen Fachpersonen sicher gestellt werden.

Die Ausbildungsziele im Allgemeinen und insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d MedBG bilden die normative Grundlage, um die medizinische Grundversorgung in der universitären Ausbildung zu stärken. Die Ausbildungsziele sind der Ausgangspunkt für die Formulierung der Lernzielkataloge für die universitären Medizinalberufe, vergleiche z.B. den «Swiss Catalogue of Learning Objectives for undergraduate Medical Training» (SCLO)10 der Schweizerischen Medizinischen Interfakultätskommission (SMIFK), der für alle humanmedizinischen Fakultäten Verbindlichkeit erlangt hat. Die Lernzielkataloge bilden auch die inhaltliche Grundlage für die eidgenössischen Prüfungen (Art. 12ff. MedBG), welche in der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 200811 aufgenommen wurden. Die Kompetenzen für die medizinische Grundversorgung müssen entsprechend in den Lernzielkatalogen für alle universitären Medizinalberufe konkretisiert werden. Sie stehen in engem Zusammenhang mit den General Objectives, welche in Anlehnung an das Canmeds Modell in den Lernzielkatalogen aufgenommen wurden.

Art. 6 Abs. 1 Bst. dbis(neu) Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten

Aufgrund der im Rahmen des Projekts «Zukunft Medizin Schweiz»12 der Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) gewonnenen Erkenntnisse und in Umsetzung der «Qualitätsstrategie des Bundes im schweizerischen Gesundheitswesen»13, müssen die Qualitätssicherung und Patientensicherheit sowie das Management der Qualität und des klinischen Risikos in die Aus-, Weiter- und Fortbildung der universitären Medizinalberufe einfliessen. Dem wird mit der Änderung der vorliegenden Bestimmung Rechnung getragen.

Art. 6 Bst. j (neu)

Informations- und Kommunikationsinstrumente werden in Zukunft für das Fachpersonal ein Teil des Berufsalltages sein. Sie werden zur Unterstützung in bestehende Versorgungsprozesse eingeführt und erlauben einen raschen Zugriff auf Patientendaten innerhalb und ausserhalb der eigenen Gesundheitsinstitution mit dem Ziel einer optimalen Patientenbetreuung. Bei allen medizinischen Daten handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten. Dem Datenschutz und der Datensicherheit kommt deshalb hohe Bedeutung zu. Dies gilt sowohl für den Austausch der Daten in Papierform als auch insbesondere beim elektronischen Datenaustausch. Die angehenden universitären Medizinalpersonen sollen bereits in der Ausbildung für die Thematik des "Arzt/Patientengeheimnisses" sowie insbesondere für Potenzial und

10http://sclo.smifk.ch/.

11 SR 811.113.3

12 Projekt «Zukunft Medizin Schweiz» – Phase III, Aus- und Weiterbildung in Patientensicherheit und Fehlerkultur, SAMW, 2007.

13 Qualitätsstrategie des Bundes im schweizerischen Gesundheitswesen, BAG, 9. Oktober 2009.