Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten

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nötig ist.24 Die zuständige kantonale Behörde hat zu prüfen, ob ein Antragssteller eine Landessprache beherrscht. Orientieren können sich die Kantone am europäischen Referenzrahmen für Sprachen25. Angemessen erscheinen Sprachkenntnisse im Bereich Niveau B 2 (selbstständige Sprachverwendung).26

Art. 36 Abs. 4

Als Folge der Vereinheitlichung der Bewilligungsvoraussetzungen auf Bundesebene ist davon auszugehen, dass jede Person, welche bereits über eine Bewilligung zur Berufsausübung eines Kantons verfügt, grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton erfüllt. In der Regel erteilt also der Zweitkanton eine entsprechende Bewilligung ohne weiteres. Ausnahmsweise können die Bewilligungsvoraussetzungen seit Erteilung der ersten Bewilligung weggefallen sein (z.B. schwere Erkrankung des Antragstellenden), so dass ausnahmsweise die Bewilligung verweigert werden muss. Vorbehalten bleibt zudem Artikel 37. Es ist zu beachten, dass eine Person, die bereits über eine kantonale Bewilligung verfügt und in einem anderen Kanton tätig werden will, kraft Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 199527 (BGBM) Anspruch auf ein kostenloses und rasches Bewilligungsverfahren hat (Art. 3 Abs. 4 BGBM).

Art. 50 Abs. 2 Aufgaben

Die Kompetenz der MEBEKO wurde insofern erweitert, als sie nun zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Personendaten durch Dritte bearbeiten lassen kann. Dies wurde deshalb notwendig, weil die Global Location Number (GLN)28 durch eine verwaltungsexterne Organisation in der Schweiz vergeben wird. Die GLN wird von der Stiftung Refdata im Auftrag der MEBEKO im Zeitpunkt der Diplomerteilung oder - anerkennung vergeben. Zur Erfüllung des Auftrags übermittelt die MEBEKO der Stiftung Refdata die dazu notwendigen Personen- und Diplomdaten, die sie in ihrer Datenbank gespeichert hat. Diese Daten stellen, ergänzt durch die GLN, einen Teil der Basisdaten für das Medizinalberuferegister (MedReg) dar (vgl. Art. 51ff.). Ebenso gehört zu diesen Basisdaten die Versichertennummer gemäss Artikel 50d Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194629 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Diese wird in Zukunft bei der Anmeldung zur eidgenössischen Prüfung erhoben. Zur Vervollständigung der bereits erfassten Daten der universitären Medizinalpersonen sowie für die Inhaberinnen und Inhaber von neu anerkannten ausländischen Diplomen bzw. Weiterbildungstiteln wird die Versichertennummer durch die MEBEKO bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) eingeholt.

24 "EuGH, 4.7.2000, Salomone Haim g. kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, Rs. C- 424/97, Slg. 2000, I-5123".

25 http://europass.cedefop.europa.eu/LanguageSelfAssessmentGrid/de.

26 B2 Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.

27 SR 943.02

28 Die GLN wird bereits im Rahmen des TARMED von den Standesorganisationen (FMH, Pharmasuisse) als eindeutiger Identifikator verwendet und hat im schweizerischen Gesundheitswesen eine zentrale Bedeutung erlangt.

29 SR 831.10