Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten
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Einige Neuerungen werden bei den Bestimmungen zum Medizinalberuferegister eingeführt. Einerseits müssen neu mehr, nämlich alle Bewilligungen betreffend die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eingetragen werden. Wobei die Kantone heute schon freiwillig die Bewilligungen von nicht selbstständig tätigen Medizinalpersonen im MedReg eintragen.
Überdies melden gemäss Artikel 52 Absatz 1 neu die zuständigen kantonalen Behörden auch die Bewilligungsentzüge zuhanden des Registers.
Der den Kantonen durch die Revision entstehende Mehraufwand scheint insgesamt nicht übermässig.
3.3 Auswirkungen auf die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen
Neuerungen ergeben sich für die Berufsorganisationen in Zusammenhang mit Artikel 31, wonach alle Änderungen eines Weiterbildungsganges der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Kenntnis zu bringen ist. Handelt es sich um grundlegende Änderungen, müssen sie der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Genehmigung vorgelegt werden. Artikel 31a sieht neu vor, dass sie der Akkreditierungsinstanz jederzeit auf Verlangen unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte, Berichte und Unterlagen herausgeben müssen. Gemäss Artikel 55 muss die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang künftig formell verfügt werden.
4 Rechtliche Aspekte
Mit dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 199933 sind in der Schweiz die Regeln über den freien Personenverkehr anzuwenden. Für die EU-Staaten gilt seit dem 20. Oktober 2005 eine neue Richtlinie 2005/36/EG34, welche voraussichtlich 2011 auch für die Schweiz in Kraft treten wird. Durch die vorliegende Revision werden entsprechend die notwendige Anpassungen an diese Richtlinie vorgenommen.
Das MedBG regelt künftig anstelle der «selbstständigen Berufsausübung« die «privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, in eigener fachlicher Verantwortung« der universitären Medizinalpersonen. Der neue Begriff schöpft den gemäss Artikel 95 Absatz 1 BV möglichen gesetzgeberischen Handlungsspielraum des Bundes besser aus, indem er direkt den in der Verfassung verwendeten Begriff der «privatwirtschaftlichen« Berufsausübung übernimmt. Dem Verhältnismässigkeitsgebot wird dadurch Rechnung getragen, dass die Berufsausübung nur derjenigen Personen geregelt wird, welche in eigener fachlicher Verantwortung, also nicht unter Aufsicht einer entsprechenden Fachperson, tätig sind.
Die Änderungen entsprechen dem übergeordneten Recht. Sie sind sowohl EUkompatibel als auch verfassungskonform.
33 SR 0.142.112.681
34 Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22.