Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten
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Art. 13 Ausführungsrecht zu den eidgenössischen Prüfungen
Diese lediglich formelle Änderung des Titels sowie des Absatzes 1 klärt, dass es sich hier um Ausführungsrecht des Bundesrates handelt, welches in Form der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 200820 erlassen wurde. Zudem gibt der neue Titel den Inhalt des Artikels besser wider.
Art. 13a Einsetzung der Prüfungskommissionen
Diese Bestimmung war vorher Artikel 13 Absatz 2. Zur Verdeutlichung wird neu die Einsetzung der Prüfungskommission in einem separaten Artikel geregelt.
Art. 15 Abs. 1 Anerkennung ausländischer Diplome
Bisher war die Beherrschung einer Landessprache eine Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen Diploms bzw. Weiterbildungstitels (vgl. Art. 21 Abs. 1). In der neuen EU-Richtlinie 2005/36/EG werden die Sprachkenntnisse entsprechend der Rechtssprechung des EuGH neu unter Titel IV (Modalitäten der Berufsausübung) geregelt. Demgemäss müssen Personen, deren Berufsqualifikationen anerkannt sind, über Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Entsprechend werden die Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei den Voraussetzungen zur Berufsausübung geregelt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. c und die entsprechenden Erläuterungen dazu).
Art. 17 Abs. 1 Ziele
Diese Bestimmung wird zwar nicht angepasst, aber mit der Einführung des neuen Begriffs im Rahmen der Bestimmungen der Berufsausübung «in eigener fachlicher Verantwortung» scheint eine Klärung mit dem hier verwendeten Begriff «eigenverantwortlich» sinnvoll:
Der Begriff «eigenverantwortlich» wie er in Artikel 17 verwendet wird, ist zu unterscheiden vom Begriff «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung» gemäss Artikel 34 Absatz 1. Der Begriff «eigenverantwortlich» wie er hier verwendet wird, will einzig darauf hinweisen, dass die Personen während der Weiterbildung sowohl ihre Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und sozialen Kompetenzen, die sie in der universitären Ausbildung erworben haben, vertiefen und diese gemäss den Zielen, die in Absatz 2 aufgenommen wurden, erweitern. Damit sollte die Fähigkeit, fachlich eigenverantwortlich tätig zu sein, gewährleistet werden. Die Befähigung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung müssen Tierärztinnen/Tierärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte und Apothekerinnen/Apotheker bereits im Rahmen ihrer Ausbildung erwerben (vgl. Art. 36 Abs. 2 e contrario).
Art. 17 Abs. 2 Bst. i (neu)
Die in der universitären Ausbildung erlangten Kenntnisse in Qualitätssicherung und Patientensicherheit sowie ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten in deren Anwendung sollen während der Weiterbildung vertieft werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. j). Die Absolventinnen und Absolventen sollen die Qualitätssicherung und Patientensicherheit in ihre fachliche Weiterbildung integrieren und routinemässig im Berufsalltag