Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten

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Auch im Rahmen der Genehmigung gemäss Absatz 2 hat die Akkreditierungsinstanz die Möglichkeit, insbesondere Auflagen zu verfügen, wenn sie feststellt, dass die einzuführende Änderung des Weiterbildungsgangs den bestehenden Akkreditierungskriterien nicht vollumfänglich entspricht, um die Qualität der Weiterbildungsgänge zu sichern.

Art. 31a (neu) Auskunftspflicht

Die Akkreditierungsinstanz (Art. 47 Abs. 2) kann jederzeit von den für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen alle für die Aufsicht notwendigen Informationen verlangen. Die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen haben unentgeltlich sowohl die benötigten Auskünfte zu erteilen als auch Berichte und Unterlagen heraus zu geben.

Art. 34 Abs 1 und 2 Bewilligungspflicht

Absatz 1 enthält lediglich eine formelle Änderung, weil ein neuer Absatz 2 eingefügt wird.

Die neue Bestimmung (Abs. 2) grenzt den neu verwendeten Begriff der privatwirtschaftliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ein und steht in Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Grundlage (Artikel 95 Absatz 1 BV) des MedBG. Der Bund hat gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 BV lediglich die Möglichkeit, die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit zu regeln. Betreffend die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die als öffentliche Aufgaben oder öffentliche Dienstleistungen der Kantone oder Gemeinden gelten, ist der Bund nicht ermächtigt, Vorschriften zu erlassen. Dieser Bereich verbleibt in der Kompetenz der Kantone.

Art. 35 Abs. 4 Meldepflicht

Diese Bestimmung sieht neu vor, dass Medizinalpersonen, die im Rahmen eines sportlichen oder kulturellen Anlasses von internationaler Bedeutung wie z.B. Europameisterschaften, Weltcuprennen oder internationale Tennisturniere in der Schweiz privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein können, ohne eine formelle Bewilligung gemäss Artikel 34 beantragen zu müssen. Sie müssen sich hingegen zu Kontrollzwecken bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde melden. Da es sich lediglich um kurzfristige (maximal einen Monat) und auf bestimmte Veranstaltungen beschränkte Tätigkeiten handelt (z.B. Teamärztin/Teamarzt, welche/r die Teammitglieder medizinisch versorgt), erscheint ein Eintrag ins Medizinalberuferegister unverhältnismässig.

Art. 36 Abs. 1 Bst. c Bewilligungsvoraussetzungen

Die Sprachkenntnisse sind gemäss Rechtsprechung des EuGH und der EU-Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der tatsächlichen Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Dies bewirkt eine Änderung der Zuständigkeit gemäss MedBG. Da die Kantone im Rahmen der Bewilligungserteilung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung der universitären Medizinalpersonen die Voraussetzungen prüfen, fällt die Prüfung der Sprachkenntnisse neu in ihre Kompetenz.

Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Die sprachlichen Anforderungen dürfen deshalb auf keinen Fall über das hinausgehen, was zur Ausübung des betreffenden Berufes objektiv