Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten
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lich tätige Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung an einer privaten Klinik (aber nicht selbstständig im Sinn des geltenden Rechts) tätig sind in einem Kanton, der nur die selbstständige Tätigkeit an eine Bewilligungspflicht geknüpft hat. Diese Personen brauchen neu eine Bewilligung. Die hier vorgesehene Frist soll ihnen ermöglichen, eine Bewilligung zu beantragen, sich allenfalls neu zu organisieren oder Nachqualifikationen zu erwerben.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Aufgrund der Änderungen der Artikel 15 und 21 fällt die Prüfung der Sprachkenntnisse der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller um Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel auf Bundesebene weg. Die entsprechenden Sprachkenntnisse sind neu in Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung von den zuständigen kantonalen Behörden zu prüfen.
Im Rahmen der Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu eidgenössischen Weiterbildungstiteln führen, wird die MEBEKO anstelle einer zweimaligen Anhörung nur noch vor dem Entscheid der Akkreditierungsinstanz angehört.
Hingegen ergibt die neue Kenntnisnahme jeglicher Änderungen und Genehmigung von grundlegenden Änderungen von akkreditierten Weiterbildungsgängen einen Mehraufwand auf Seiten des Bundes.
Der Wegfall der Prüfung der Sprachkenntnisse bei der Anerkennung der ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel (vgl. Art. 15 und 21) kompensiert den allfälligen Mehraufwand durch die Änderung der Artikel 31 und 31a. Insgesamt haben die Anpassungen also keine zusätzlichen finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Für die Kantone ergeben sich namentlich einige Neuerungen in Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Berufsausübung. In Folge der Einführung des neuen Begriffs «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung« werden die Kantone zusätzliche Bewilligungen gestützt auf das MedBG erteilen müssen. Die Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung über eine gültige Bewilligung verfügen. Da eine Übergansfrist von fünf Jahren vorgesehen ist, sollte sich der Mehraufwand für die Kantone, verteilt auf diese Zeit, in Grenzen halten.
Künftig ist die Beherrschung einer Landessprache als Bewilligungsvoraussetzung geregelt. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird künftig also von den Kantonen zu prüfen sein.
Zudem wird in Artikel 35 Absatz 4 eine neue Meldepflicht an die zuständige kantonale Behörde eingeführt. Diese Meldung erfolgt allerdings lediglich zur Kenntnisnahme und die Revision sieht keine Pflicht einer Registrierung der Meldung vor.