Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten

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Art. 51 Abs. 4bisZuständigkeit, Zweck und Inhalt

Gemäss Artikel 4 Buchstabe e Registerverordnung MedBG wird die AHV-Nummer von der MEBEKO ins MedReg eingetragen. Damit die AHV-Nummer systematisch verwendet werden darf, bedarf es gemäss Artikel 50d Absatz 1 AHVG einer rechtlichen Grundlage auf Gesetzesebene. Diese wird mit Absatz 4bisgeschaffen.

Art. 52 Abs. 1 und 2

Absatz 1: Neu wird explizit aufgeführt, dass die kantonalen Behörden auch Bewilligungsentzüge zuhanden des MedReg melden müssen. Daten betreffend Bewilligungsentzüge sind gemäss Artikel 7 Absatz 3 Registerverordnung MedBG sogenannte besonders schützenswerte Personendaten. Aus Datenschutzgründen sind diese Daten deshalb nicht direkt elektronisch im MedReg einseh- und mutierbar. Die kantonalen Behörden müssen die besonders schützenswerten Daten mit einem Formular beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) melden. Einsehbar sind die besonders schützenswerten Daten ebenfalls nur von den zuständigen kantonalen Behörden (vgl. Art. 53 Abs. 2). Die berechtigten Personen der zuständigen Behörden können über einen elektronischen Antrag beim BAG Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten verlangen (vgl. Art. 11 Registerverordnung MedBG).

Die Änderung von Absatz 2 hängt mit den Änderungen in Artikel 19 Absatz 1 und 55 Buchstabe abisMedBG zusammen. Neu sind die für die Weiterbildung verantwortlichen Berufsorganisationen verpflichtet, über die Zulassung zu nach diesem Gesetz akkreditierten Weiterbildungsgängen formell in Form von Verfügungen zu entscheiden. Der Beginn einer Weiterbildung ist für die Erstellung einer medizinischen Demografie relevant. Damit kann insbesondere festgestellt werden, wie lange jemand für eine bestimmte Weiterbildung effektiv braucht. Deshalb macht es Sinn, dass die für einen Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation jede Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang zuhanden des MedReg meldet.

Art. 53 Abs. 2 und 2bisund 3 (neu)

Neu wird explizit erwähnt, dass die zuständigen kantonalen Behörden auch die Daten betreffend die Bewilligungsentzüge gemäss Artikel 38 systematisch zuhanden des Medizinalberuferegisters zu melden haben (Vg. Art. 52 Abs. 1). Dabei handelt es sich um sensible Daten. Deshalb stehen auch die Daten zu den Gründen für den Entzug nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen Behörden zur Verfügung.

Absatz 2 wird entsprechend ergänzt. Zudem wurden aus Gründen der Verhältnismässigkeit die aufgehobenen Einschränkungen der Berufsausübung gestrichen. Diese erscheinen für die Erteilung von neuen Berufsausübungsbewilligungen nicht mehr ausschlaggebend. Hingegen können gestützt auf den neuen Absatz 2bisdie für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden beim Departement Auskunft über die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen (während fünf Jahren; vgl. Art. 54 Abs. 1) sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk "gelöscht" versehen sind. Damit wird einerseits dem Schutz der Patientinnen und Patienten und andererseits den datenschutzrechtlichen Anforderungen Genüge getan.