Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 20063 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Seither hat sich international und innerstaatlich die Rechtslage verändert.
Die von der Schweiz zu berücksichtigende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) insbesondere betreffend Sprachkenntnisse für die Berufsausübung ist in die für die EU-Staaten am 20. Oktober 2005 in Kraft getretene Richtlinie 2005/36/EG4 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Art. 53) eingeflossen. Die Schweiz beabsichtigt, diese neue EU-Richtlinie im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweiz und der EU (Anhang III betreffend die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) zu übernehmen. Der entsprechende Beschluss des unter dem Freizügigkeitsabkommen errichteten Gemischten Ausschusses EU-Schweiz soll demnächst vom Bundesrat genehmigt werden. Bis zum Abschluss des diesbezüglichen parlamentarischen Genehmigungsverfahrens soll der Beschluss in der Schweiz vorläufig angewendet werden. Entsprechend wird die EU-Richtlinie für die Schweiz voraussichtlich bereits in diesem Jahr zur Anwendung gelangen. Die neue Richtlinie findet auf alle reglementierten Berufe Anwendung und soll die geltenden Grundsätze vereinheitlichen, neu ordnen und straffen. Das europäische System der Anerkennung bleibt im Grundsatz allerdings gleich. Einige Bestimmungen des geltenden MedBG sind nicht kompatibel mit der oben erwähnten Rechtsprechung des EuGH und mit der Richtlinie. Das MedBG bedarf daher entsprechender Anpassungen.
Innerstaatlich sieht der neue Artikel 118a BV vor, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin sorgen. Entsprechend werden verschiedene Anpassungen bei den Aus- und Weiterbildungszielen vorgenommen.
Mit dem Vollzug des geltenden MedBG hat man schliesslich schon verschiedene Erfahrungen gesammelt. Vor allem die Kantone haben sich intensiv mit den Bestimmungen des MedBG im Bereich Medizinalberuferegister und Berufsausübung auseinander gesetzt. Ausgehend von diesen Erfahrungen mit dem Vollzug, werden einige Mängel mit der vorliegenden Revision deshalb behoben.
1.2 Beantragte Neuregelung
1.2.1 Allgemeines
Die folgende Übersicht zeigt auf, weshalb bereits heute eine Revision des MedBG notwendig ist:
Wie unter 1.1 erwähnt, wird in absehbarer Zeit die neue Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auch für die Schweiz in Kraft treten.
3 SR 811.11
4 Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22.
5 SR 0.142.112.681