Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten
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anwenden. Als Beispiel für ein Weiterbildungsziel gemäss den Empfehlungen der SAMW21 sei genannt: «Analysieren einer Risikosituation im eigenen Umfeld und ausarbeiten von Lösungsvorschlägen» oder «Erkennen von Situationen, welche das Risiko des Auftretens von unerwünschten Ereignissen erhöhen».
Art. 17 Abs. 2 Bst. j (neu)
Während der Weiterbildung sollen die Weiterzubildenden, aufbauend auf die vorgängige universitäre Ausbildung, ihre Kenntnisse bezüglich ihrer künftigen Aufgaben, Rolle und Funktion in der medizinischen Grundversorgung vertiefen und erweitern. Sie müssen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie soziale Kompetenz aufbauen, um mit anderen Gesundheitsberufen gemeinsam eine bedarfsgerechte medizinische Grundversorgung sicherzustellen. In der Humanmedizin soll über eine qualifizierte Generalistenausbildung die medizinische Grundversorgung optimal gewährleistet werden.
Insbesondere für die medizinische Grundversorgung ist eine gezielte praktische Weiterbildung sehr wichtig. Dabei sollte schon während der Weiterbildung auf die unterschiedlichen Einsatzorte (Regionen, Stadt/Land), Spezifität der Patientinnen und Patienten (nach Alter, Geschlecht, kulturellem Hintergrund) etc. eingegangen werden. Um die Qualität der zukünftigen Berufsausübung sicherzustellen, ist in diesem Sinne eine adäquate und kohärente Weiterbildung unerlässlich. Entsprechend sind auch praxisorientierte Weiterbildungsformen in die Weiterbildung zu integrieren.
Art. 17 Abs. 2 Bst. k
Informations- und Kommunikationsinstrumente werden unterstützend in die Versorgungsprozesse eingefügt und bieten zusätzlich die Grundlage für die Einführung und den Ausbau neuer Versorgungsangebote, wie. z.B. den Einsatz von telemedizinischen Leistungen. Den universitären Medizinalpersonen kommt dabei nicht nur als Anwender solcher Lösungen eine tragende Rolle zuteil. Sie werden zusätzlich in die Entwicklung neuer Lösungen und in die strategischen Entscheidprozesse über die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in den Gesundheitsversorgungsinstitutionen einbezogen. Gleichzeitig müssen sie über ausreichend Wissen verfügen, um das Innovationspotential erkennen und fördern zu können. Demgemäss muss sich die universitären Medizinalpersonen während der Weiterbildung diejenigen Kompetenzen aneignen können, die notwendig sind, um den angemessenen Einsatz von IKT beurteilen zu können. Das schliesst den Erwerb datenschutzrechtlicher Kenntnisse ein. Dabei ist vor allem auf eine Sensibilisierung in Zusammenhang mit der Wahrung von Persönlichkeitsrechten der von der Datenbearbeitung Betroffenen hin zu wirken.
Art. 17 Abs. 3
Mit der Änderung der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 200722 (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Anhang 3a MedBV) wurde die Pharmazie als Weiterbildungsbereich aufgenommen. Sobald die Weiterbildungsgänge in Spital- und Offizinpharmazie nach MedBG akkreditiert sein werden, können eidgenössische Weiterbildungsti-
21Projekt «Zukunft Medizin Schweiz«– Phase III, Aus- und Weiterbildung in Patientensi-
cherheit und Fehlerkultur, SAMW, 2007.