Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
so weit gehen darf, als dies zur Sicherstellung der Ziele des MedBG, namentlich zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, notwendig ist. Bei einer unter Aufsicht tätigen Person ist davon auszugehen, dass durch die Aufsicht eine genügende Kontrolle gegeben ist, um die Patientensicherheit zu gewährleisten, ohne dass zusätzlich noch eine Bewilligung beantragt werden muss. Mit dieser Konzeption ist gewährleistet, dass die Verantwortung für die Behandlung bei einer entsprechend ausgebildeten Fachperson liegt.
1.2.2.2 Prüfung der Sprachkenntnisse
Bisher war die Beherrschung einer Landessprache eine Voraussetzung für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln. Diese Anforderung steht wie oben erwähnt (Ziff. 1.2.1) nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und der Richtlinie 2005/36/EG. Neu haben die Kantone bei der Beantragung der kantonalen Berufsausübungsbewilligung die Sprachkenntnisse zu überprüfen. Eine solche Überprüfung muss verhältnismässig sein, d.h. die gestellten Anforderungen dürfen nicht über die Sprachkenntnisse hinausgehen, die zur Ausübung des betreffenden Berufes objektiv nötig sind. Weitergehende Ausführungen finden sich in den Erläuterungen insbesondere zu Artikel 15 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und 36 Absatz 1 Buchstabe c (vgl. Ziff. 2).
1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Revision wird der Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR vom 1. Februar 2010 zur Integration angemessener Kenntnisse über komplementärmedizinische Verfahren in die Ausbildung9 Rechnung getragen und die Ausbildungsziel werden entsprechend ergänzt.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ersatz des Ausdrucks «selbstständig« durch «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung«
In den Artikeln 1 Absatz 3 Buchstabe e, 5 Absatz 2, 34, 35 Absätze 1, 2 und 3, 36 Absätze 1, 2 und 3, 37, 40, 41 Absatz 1, 43 Absatz 1 Buchstaben d und e, 43 Absatz 3, 44 Absatz 2, 45 Sachüberschrift, 45 Absatz 2, 65 Absatz 1, 66 Absatz 1, 67 Absatz 2 wird der Ausdruck «selbstständig» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt.
Diese Änderung erfolgt im Interesse des besseren Schutzes der öffentlichen Gesundheit. Gleichzeitig nimmt sie berechtigte Anliegen der Kantone auf, welche diese im bisherigen Vollzug gemacht haben (weitere Ausführungen dazu vgl. Ziff. 1.2.2.1).
Art. 4 Abs. 2 Bst. d Ziele der Aus- und der Weiterbildung
9 Vgl. Fussnote 5.