Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten
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tel in diesen beiden Bereichen erteilt werden. Damit diese Weiterbildungsgänge akkreditiert werden können, müssen sie gewährleisten, dass die Personen in Weiterbildung die Weiterbildungsziele des MedBG erreichen. Die bisherigen Weiterbildungsziele sind nicht auf die Pharmazie ausgerichtet. Diagnosestellung und Behandlung von Patientinnen und Patienten kann kein Weiterbildungsziel in Pharmazie sein. Die Vertiefung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Zusammenhang mit Arzneimitteln und der für sie wichtigen Medizinprodukte fehlt hingegen in den geltenden Weiterbildungszielen. Die entsprechenden Anpassungen werden mit der vorliegenden Revision vorgenommen.
Art. 19 Abs. 1 Zulassung
Zur besseren Verständlichkeit wurde dieser Artikel umformuliert. Er steht im Zusammenhang zu Artikel 55, der neu vorsieht, dass die für die Weiterbildung verantwortliche Organisation kraft Verfügung über die Zulassung zu einem nach diesem Gesetz akkreditierten Weiterbildungsgang formell entscheiden muss. Dazu soll sie überprüfen, ob ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom vorhanden ist.
Art. 21 Abs. 1 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
Für die Kommentierung von Artikel 21 Absatz 1 kann auf Artikel 15 Absatz 1 verwiesen werden.
Art. 27 Abs. 5 Fremdevaluation
Eine zweimalige Anhörung der Medizinalberufekommission (MEBEKO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens bringt nach den Erfahrungen in den bereits durch geführten und den aktuellen Akkreditierungen keinen Zusatznutzen und ist mit einem grossen Aufwand verbunden. Es erscheint genügend, dass die MEBEKO gemäss Artikel 28 vor dem Akkreditierungsentscheid durch die Akkreditierungsinstanz angehört wird.
Art. 31 Änderung eines akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgangs
Jede Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Kenntnis zu bringen.
Absatz 1 sieht eine reine Kenntnisnahme ohne formellen Entscheid vor.
Absatz 2 hingegen setzt die vorgängige Genehmigung einer grundlegenden Änderung durch die Akkreditierungsinstanz voraus. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass die Frage, ob eine Änderung grundlegend ist oder nicht, zunächst durch die verantwortlichen Organisationen in Eigenverantwortung entschieden werden kann. Im Zweifelsfall steht diesen die Akkreditierungsinstanz zur Konsultation zur Verfügung. Die Genehmigung bzw. die Nichtgenehmigung der Änderungen ist zu verfügen. Diese Verfügung ist gebührenpflichtig und die Höhe der Gebühren wird aufgrund der allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200423 (AllgGebV) festgelegt. Eine Nichtgenehmigung der Änderung eines Weiterbildungsgangs hätte zur Folge, dass der akkreditierte Weiterbildungsgang in seiner ursprünglichen Version durchzuführen wäre.