Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten
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Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich im MeBG ein Anpassungsbedarf betreffend Anforderungen an die Sprachkenntnisse. Diese können nicht als Voraussetzung für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln verlangt werden, sondern sind künftig im Rahmen der Voraussetzung für die Berufsausübung zu prüfen.
Die Beherrschung einer Landessprache wird entsprechend neu von den Kantonen im Rahmen der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zu prüfen sein.
Auch innerstaatlich hat sich die Rechtslage seit Inkraftsetzung des MedBG verändert. Der neue Artikel 118a BV sieht vor, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin sorgen. Eine Motion6 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates verlangt entsprechend, angemessene Kenntnisse über komplementärmedizinische Verfahren in die Ausbildung von Ärzten, Chiropraktoren, Zahnärzten und Apothekern zu integrieren. Die Ausbildungsziele im MedBG sind diesbezüglich anzupassen.
Die Kantone, welche einen beträchtlichen Teil des MedBG vollziehen, sind v.a. mit der Regelung der Berufsausübung nicht zufrieden. Kritisiert wird, dass das MedBG nur die selbstständige Tätigkeit auf eigene Rechnung erfasst. Die Kantone verlangen vom Bund eine möglichst umfassende Regelung der Berufsausübung der universitären Medizinalpersonen. Aus diesem Grund soll nun der Begriff der «selbstständigen Berufsausübung» unter Berücksichtigung der relevanten Verfassungsgrundlage (Art. 95 Abs. 1 BV) und in Anlehnung an den im Psychologieberufegesetz verwendeten Begriff durch «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt werden. Dies hätte zur Folge, dass künftig auch Personen, die momentan als nicht selbstständig gelten, unter die Bewilligungspflicht nach MedBG fallen, wenn sie privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Das ist z.B. bei Apothekerinnen und Apothekern der Fall, welche vom Eigentümer der Apotheke zwar angestellt sind, aber die Apotheke in eigener fachlicher Verantwortung führen oder bei Ärztinnen und Ärzten, welche ihre Praxis in Form einer Aktiengesellschaft organisiert haben. Diese Personen brauchen neu eine Berufsausübungsbewilligung gemäss MedBG.
Das Medizinalberuferegister enthält Daten zu den Diplomen und Weiterbildungstiteln der universitären Medizinalberufen sowie Daten betreffend die Berufsausübungsbewilligung zur selbstständigen Tätigkeit dieser Personen. Aufgrund von ersten Erfahrungen, die im Vollzug mit dem Register gemacht wurden, sind auf Gesetzesebene nur wenige Anpassungen nötig. Im Rahmen einer geplanten Revision der Registerverordnung MedBG vom 15. Oktober 20087 wird insbesondere geprüft, unter welchen Voraussetzungen die öffentlich zugänglichen Daten des Medizinalberuferegisters auch anderen Bundesstellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden können.
Schliesslich bietet die Revision des Medizinalberufegesetzes die Möglichkeit, einigen anderen laufenden Projekten, namentlich eHealth, sowie einem im Rahmen des Entwurfs des Gegenvorschlags aufgenommenen Anliegen in Zusammenhang mit der Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» Rechnung zu tragen. Auch in diesen
610.3009 – Motion. Integration angemessener Kenntnisse über komplementärmedizinische
Verfahren in die Ausbildung.