Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten

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Risiken des elektronischen Austausches von medizinischen Daten und Patienteninformationen sensibilisiert werden.

Art. 7 Bst. c

Die neue Formulierung macht deutlich, dass die Studierenden in ihrer praktischen Tätigkeit das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten auch wirklich wahren.

Art. 8 Bst. c Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik

Der Begriff «Arzneimittel» wird durch den umfassenderen Begriff «Heilmittel» ersetzt. Er beinhaltet gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b i.V. mit dem Titel des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200014 neben den Arzneimitteln15 auch die Medizinprodukte16. Eine Absolventin bzw. ein Absolvent der Human-, Zahnmedizin und Chiropraktik muss fähig sein, sowohl mit Arzneimitteln als auch mit Medizinprodukten fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen.

Art. 8 Bst. g

Diese Bestimmung wurde lediglich redaktionell geändert.

Art. 8 Bst. j (neu)

In Umsetzung von Art. 118a BV sowie der Motion der WBK-S17 zur Komplementärmedizin werden hier die Ausbildungsziele für die Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik entsprechend ergänzt. Die Fakultäten müssen nun dieses Ausbildungsziel in ihrem Lernzielkatalog operationalisieren und in die Curricula einbringen.

Art. 8 Bst. k (neu)

Angesichts der demografischen und gesellschaftlichen Entwicklungen wird die medizinische Grundversorgung an der Schnittstelle der ambulanten und stationären Versorgung von grösserer Bedeutung werden. Neben der Akutversorgung wird die Betreuung von chronischkranken, multimorbiden Patientinnen und Patienten verlangen, dass neben der kurativen auch präventive, rehabilitative und palliative Versorgungskompetenzen erworben werden. Die medizinische Grundversorgung verlangt einerseits Humanmediziner, welche Kompetenzen in «Hausarztmedizin» erlangt haben, sich aber optimal vernetzen. Andrerseits wird aber die medizinische Grundversorgung nicht nur von Humanmedizinerinnen und -medizinern, sondern in multiprofessionellen Teams mit anderen universitären Medizinalpersonen (z.B. Apothekerinnen und Apothekern bzw. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren) und anderen Gesundheitsberufen (z.B. Pflegefachpersonen, Physiotherapeutinnen und -

14 SR 812.21

15 Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte.

16 Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, In-vitro-Diagnostika, Software und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird.

17 Vgl. Fussnote 5.