Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 20 Seiten

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Absatz 3 übernimmt einen Teil des alten Absatzes 2, wonach grundsätzlich alle anderen Daten öffentlich zugänglich sind. Neu wird dem Bundesrat aber die Kompetenz eingeräumt, Ausnahmen von der Öffentlichkeit vorzusehen, wenn der öffentliche Zugang nicht im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Dies im Sinne einer verhältnismässigen Datenbekanntgabe, was auch dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Medizinalpersonen Rechnung trägt.

Art. 54 Löschung und Entfernungen von Eintragungen im Register

Angesichts der Verhältnismässigkeit scheint es angebracht, Verwarnungen, Verweise und Bussen 5 Jahre nach deren Anordnung definitiv aus dem MedReg zu entfernen. Hingegen ist es bei den befristeten Berufsausübungsverboten verhältnismässig, eine Frist von 10 Jahren nach deren Aufhebung bis zur Löschung vorzusehen.

Die Praxis zeigt, dass über 80-jährige oftmals ihre Berufstätigkeit weiterführen. Deshalb wird von dieser Altersgrenze bezüglich der Entfernung der Personendaten aus dem MedReg abgesehen.

Art. 55 Bst. abisVerfügungen der für die Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 19 und Artikel 52 Absatz 2.

Änderung bisherigen Rechts

1. Psychologieberufegesetz vom 18. März 201130

Art. 43 Abs. 4 Löschung und Entfernung von Registereinträgen

In Analogie zur Änderung in Artikel 54 Absatz 4 wird die entsprechende Bestimmung im Psychologieberufegesetz angepasst.

2. Betäubungsmittelgesetz Änderung vom 20. März 200831

Art. 9 Abs. 1 Medizinalpersonen

Im Sinne einer übereinstimmenden Terminologie wird in dieser Bestimmung des Betäubungsmittelgesetzes der Begriff «selbstständig» ebenfalls durch «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt. Zudem werden die Zahnärzte in diese Bestimmung aufgenommen in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 BetmG32, und nBetmG wonach sie zur Abgabe von betäubungsmittelhaltige Arzneimittel Betäubungsmitteln berechtigt sind.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom....

Art. 67a Bewilligungspflicht

Diese übergangsrechtliche Bestimmung hängt mit dem Wechsel des Begriffs «selbstständige Berufsausübung» zum Begriff «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» zusammen. Sie räumt Personen, die nach kantonalem Recht vor Inkrafttreten dieser Änderung keine Berufsausübungsbewilligung benötigten und erst gemäss neuem Recht eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, eine fünfjährige Übergangsfrist ein. Davon betroffen sind z.B. privatwirtschaft-

30BBl 2009 6897

31BBl 2006 8629

32 SR 812.121