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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
2Bestimmt dieses Gesetz kürzere Fristen als das bisherige Recht, so fangen diese erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen an. Variante zu Art. 49 SchlT ZGB:
1Für Forderungen, die nach dem bisherigen Recht noch nicht verjährt sind, gilt das neue Recht.
2Das neue Recht gilt auch dann, wenn eine Forderung nach bisherigem, nicht aber nach neuem Recht absolut verjährt ist.
3Bestimmt dieses Gesetz kürzere Fristen als das bisherige Recht, so fangen diese erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen an.
4. Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht8
Art. 9 Verjährung
Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts9.
Art. 10
Aufgehoben
5. Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs10
Art. 6
1Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt nach den allgemeinen
2. Verjährung
Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts11.
2Aufgehoben
Art. 149a Abs. 1
1Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt zehn Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs.
8 SR 221.112.944
9 SR 220
10 SR 281.1
11 SR 220