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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten

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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)

Art. 130

b) Bei Für Forderungen aus Personenschäden endet die absolute Frist spätes-Personenschä- tens mit Ablauf von dreissig Jahren seit dem Tag, an dem die schädiden

gende Handlung stattgefunden hat.

Variante zu Art. 129/130

2. Absolute1 Die Verjährungsfrist endet spätestens mit Ablauf von zwanzig Jahren Frist

seit Fälligkeit der Forderung.

2Anstelle der Fälligkeit tritt:

1. für Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung: der Tag, an dem die schädigende Handlung stattgefunden hat;

2. bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen für das Forderungsrecht im Ganzen: der Tag, an dem die erste rückständige Leistung fällig war.

Art. 131

III. Wirkungen1 Mit dem Hauptanspruch verjähren die aus ihm entspringenden Zinauf Nebenan-

sprüche und sen und andere Nebenansprüche.

periodische2

Leistungen Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen sind die

einzelnen Leistungen verjährt, wenn es das Forderungsrecht im Ganzen ist.

Art. 132

IV. Berechnung1 Bei der Berechung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung der Fristen

beginnt, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.

2Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.

Art. 133

V. Abänderung1 Die relative Frist kann bis auf eine Mindestdauer von einem Jahr und Verzicht

verkürzt oder bis zu einer Höchstdauer von zehn Jahren verlängert

1. Abänderbar-

keit der Fristen werden.

2Die absolute Frist kann bis zu einer Mindestdauer von drei Jahren verkürzt oder bis zu einer Höchstdauer von dreissig Jahren verlängert werden.

3Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Verkürzung der Verjährungsfristen bei Personenschäden vorsehen, sind nichtig.

4Der Beginn der Verjährungsfristen kann abgeändert werden, soweit dies nicht dazu führt, dass die Mindestfristen unterschritten und die Höchstfristen überschritten werden.