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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten

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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)

25. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung55

Art. 52 Abs. 3 und 4

3Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts56.

4Aufgehoben

26. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge57

Art. 41 Abs. 2

2Forderungen verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 52 Abs. 2 und 3

2Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts58.

3Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die relative Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt, sobald die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist.

27. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung59

Art. 88 Abs. 3 und 4

3Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts60.

4Aufgehoben

55 SR 831.10

56 SR 220

57 SR 831.40

58 SR 220

59 SR 837.0

60 SR 220