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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
13. Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen28
Art. 37
Die in diesem Gesetz erwähnten Schadenersatzansprüche für Personen und Sachen verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts29.
14. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195830
Art. 83
Verjährung1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts31.
2Aufgehoben
3Der Rückgriff unter den aus einem Motorfahrzeug- oder Fahrradunfall Haftpflichtigen und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts. Die relative Frist beginnt aber erst, sobald die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist.
4Aufgehoben
15. Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung32
Art. 48 Verjährung
Ansprüche aus dem Transportvertrag verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts33.
28 SR 734.0
29 SR 220
30 SR 741.01
31 SR 220
32 SR 745.1
33 SR 220