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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
16. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe34
Art. 39
3. Gemeinsame1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadensereignissen, Bestimmungen
a. Verjährung die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts35.
2Aufgehoben
3Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts. Die relative Frist beginnt aber erst, sobald die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist.
4Aufgehoben
17. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt36
Art. 34 Abs. 3
3Rückgriffsforderungen des Versicherers verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts37. Die relative Frist beginnt aber erst, sobald die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist.
18. Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge38
Art. 124 Abs. 1
Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts39.
34SR 746.1
35SR 220
36 SR 747.201
37 SR 220
38 SR 747.30
39 SR 220