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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten

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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)

16. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe34

Art. 39

3. Gemeinsame1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadensereignissen, Bestimmungen

a. Verjährung die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts35.

2Aufgehoben

3Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts. Die relative Frist beginnt aber erst, sobald die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist.

4Aufgehoben

17. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt36

Art. 34 Abs. 3

3Rückgriffsforderungen des Versicherers verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts37. Die relative Frist beginnt aber erst, sobald die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist.

18. Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge38

Art. 124 Abs. 1

Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts39.

34SR 746.1

35SR 220

36 SR 747.201

37 SR 220

38 SR 747.30

39 SR 220