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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
Art. 878 Abs. 2
2Die Rückgriffsforderungen der Genossenschafter unter sich verjähren in drei Jahren von dem Tage hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der pflichtige Genossenschafter bekannt geworden ist, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Zahlung.
Art. 919
Aufgehoben
Art. 1070
Aufgehoben
Art. 1071 Randtitel und Abs. 2
2. Wirkung der
Unterbrechung2 Aufgehoben
Art. 1098 Abs. 1
1Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über:
...
die Verjährung (Art. 1069 und 1071)
...
Art. 1143 Abs. 1 Ziff. 18
1Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wechselrechts Anwendung:
...
18. Artikel 1071 über die Unterbrechung der Verjährung;
...
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.