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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten

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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)

Art. 134

2. Verzicht auf1 Der Schuldner kann nach Eintritt der Verjährung auf die Erhebung die Verjährungs-

einrede der Verjährungseinrede verzichten. Der Verzicht muss in schriftlicher

Form erfolgen.

2Der Verzicht kann für höchstens zehn Jahre ab Verjährungseintritt erklärt werden. Wird keine Frist angegeben, gilt der Verzicht für ein Jahr.

3Der Verzicht vor Eintritt der Verjährung gilt als Verlängerung der Verjährungsfrist.

Art. 135

3. Wirkungen1 Die Abänderung und der Verzicht können den übrigen Solidargegenüber

Dritten schuldnern nicht entgegengehalten werden.

2Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.

Variante:

3Die Abänderung und der Verzicht durch den Schuldner gelten aber gegenüber dem Versicherer und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.

Art. 136

VI. Hinderung1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: und Stillstand

1. für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Sorge;

2. für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;

3. für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;

4. für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft;

5. für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;

6. für Forderungen beim Tod des Schuldners während der Dauer eines öffentlichen Inventars;

7. solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;

8. solange eine Forderung aus objektiven Gründen nicht geltend gemacht werden kann.